RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 lita idF 1999/043;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159

Rechtssatz

Die Herstellung einer Überdachung und eines Geräteraumes mit Aufstellung eines Hoftankes mit einer Fläche von 60 m2 und einem Volumen von 207,00 m3 ist nicht als ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs. 2 lit. a Vlbg RPG zu qualifizieren, zumal das Bauvorhaben mit kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern oder Geräteschuppen nicht vergleichbar ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X04

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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