TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/17 LVwG-2014/46/2843-1

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, Zahl ****1,

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit: 28.02.2013, 09.00 – 09.30 Uhr, 15.03.2013, 23.06.2014

Tatort:          Adresse 1, X.Tatort: Adresse 1, römisch zehn.

Am 28.02.2013, 15.03.2013 und 23.06.2014 wurden in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Adresse 1, X, Erhebungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z durchgeführt:Am 28.02.2013, 15.03.2013 und 23.06.2014 wurden in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Adresse 1, römisch zehn, Erhebungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z durchgeführt:

Dabei wurde folgendes festgestellt:

1)       Tierbestand am 23.06.2014

         gesamt 20 Rinder davon werden Kühe und Kälbinnen in Anbindehalting gehalten

2)       Untersuchung der Tiere

         Ernährungszustand:

Die Stiere sind in einem guten Ernährungszustand; die Tränker entsprechen nicht dem Wasserbedarf der Kühe und Kälbinnen.

         Pflegezustand:

Die allgemeine Tierpflege wurde seit längerer Zeit hochgradig vernachlässigt. Es ergaben sich bis zur letzten Kontrolle hinsichtlich der Tierpflege keine gravierenden Änderungen.;

GUTACHTEN

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gilt als gesichert, dass A A, die Pflege der von ihm in Anbindungshaltung gehaltenen Stiere sowie deren Unterbringung (fehlende Einstreu und vollkommen nasse und verdreckte Liegeflächen) über eine lange Zeit vernachlässigt hat, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden im erheblichen Ausmaß zugefügt worden sind (siehe dazu § 5 (2) Ziff. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr 118/2004 und 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 igF, Anlage 2, 2.1.1.).Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gilt als gesichert, dass A A, die Pflege der von ihm in Anbindungshaltung gehaltenen Stiere sowie deren Unterbringung (fehlende Einstreu und vollkommen nasse und verdreckte Liegeflächen) über eine lange Zeit vernachlässigt hat, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden im erheblichen Ausmaß zugefügt worden sind (siehe dazu Paragraph 5, (2) Ziff. 13 des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, und 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004, igF, Anlage 2, 2.1.1.).

Böden müssen rutschfest und so gestaltet sein, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken sein.

Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden die Mängel nicht abgestellt.

Insbesondere bei der letzten Kontrolle am 23.06.2014 wurde festgestellt, dass bei den Kälbern die Trinkwasserversorgung schon über einen längeren Zeitraum vernachlässigt wurde.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz iVm Punkt 2.1.1 und 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen und wurde über ihn gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden verhängt. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Punkt 2.1.1 und 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden verhängt. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:

Ich bin seit mehr als 30 Jahren als einer der wenigen Vollerwerbsbauern in X auf meinem Hof tätig, kümmere mich tagtäglich und ganzjährig um das Wohl meiner Rinder, Schweine und Hennen. Mir Tierquälerei, längere Zeit hochgradig vernachlässigte Tierpflege etc. vorzuwerfen ist völlig überzogen, trifft in keinster Weise zu und weise ich auf das schärfste zurück. Der Vorwurf ist einfach nicht haltbar und widerspricht, weil auch ein guter Ernährungszustand erkannt wurde. Ich verrichte morgens und abends die Stallarbeit, miste täglich aus und erneuere 2 x die Einstreu. Dass die Rinder manchmal dennoch mit Kot in Berührung kommen liegt in der Natur der Sache, lässt sich nicht vermeiden und kommt auch auf Almen und Freilandweiden vor! Die Tiere in meinem Stall haben jedoch trockene Liegeflächen. Für Einstreu verwende ich Stroh von eigenen Äckern (Roggen, Weizen, Hafer), das ausreichend vorhanden ist. Der Stall ist veraltet, ich habe aber im Herbst 2013 mit der Sanierung begonnen. Aufgrund der abwerfenden Erträge eines landwirtschaftlichen Betriebes in meiner Größe bin ich gezwungen, den Großteil der verbesserungsmaßnahmen selbst zu erledigen. Durch entsprechenden Einsatz ist es mit gelungen, die Arbeiten an einer Stallhälfte abzuschließen. In diesem Teil sind die Böden rutschfest mit Gummimatten ausgestattet und die Tränker erneuert. Zwei von drei Fenster sind neu und größer. Im Sommer war nahezu kein Vieh im Stall, weil zu meinem Hof eine Alm im Tal Y gehört. Dort betreue ich die Tiere selbst, weil ich keinen Hirten habe. „Ich bin seit mehr als 30 Jahren als einer der wenigen Vollerwerbsbauern in römisch zehn auf meinem Hof tätig, kümmere mich tagtäglich und ganzjährig um das Wohl meiner Rinder, Schweine und Hennen. Mir Tierquälerei, längere Zeit hochgradig vernachlässigte Tierpflege etc. vorzuwerfen ist völlig überzogen, trifft in keinster Weise zu und weise ich auf das schärfste zurück. Der Vorwurf ist einfach nicht haltbar und widerspricht, weil auch ein guter Ernährungszustand erkannt wurde. Ich verrichte morgens und abends die Stallarbeit, miste täglich aus und erneuere 2 x die Einstreu. Dass die Rinder manchmal dennoch mit Kot in Berührung kommen liegt in der Natur der Sache, lässt sich nicht vermeiden und kommt auch auf Almen und Freilandweiden vor! Die Tiere in meinem Stall haben jedoch trockene Liegeflächen. Für Einstreu verwende ich Stroh von eigenen Äckern (Roggen, Weizen, Hafer), das ausreichend vorhanden ist. Der Stall ist veraltet, ich habe aber im Herbst 2013 mit der Sanierung begonnen. Aufgrund der abwerfenden Erträge eines landwirtschaftlichen Betriebes in meiner Größe bin ich gezwungen, den Großteil der verbesserungsmaßnahmen selbst zu erledigen. Durch entsprechenden Einsatz ist es mit gelungen, die Arbeiten an einer Stallhälfte abzuschließen. In diesem Teil sind die Böden rutschfest mit Gummimatten ausgestattet und die Tränker erneuert. Zwei von drei Fenster sind neu und größer. Im Sommer war nahezu kein Vieh im Stall, weil zu meinem Hof eine Alm im Tal Y gehört. Dort betreue ich die Tiere selbst, weil ich keinen Hirten habe.

Ich werde im Herbst 2014 mit den Sanierungsarbeiten an der zweiten Stallhälfte fortfahren. Geplant hätte ich, dass die Arbeiten bis Frühsommer 2015 fertig sein sollten. Aber ich bin alleine und muss dies neben meiner übrigen Arbeit als Bauer schaffen.

Die unverhältnismäßige Geldstrafe inkl. Kosten in Höhe € 1.100,-- wäre also in den Stall besser und wirksamer investiert. Nur zur Verdeutlichung meiner finanziellen Situation als Landwirt: Der Verkauf eines Rindes (Kuh) bringt zwischen € 500,-- bis 600,--!! Ich ersuche Sie daher, meine Bemühungen zur Stallverbesserung zu respektieren und von der Geldstrafe abzusehen. Es wäre Anerkennung für die viele, harte Arbeit und Motivation für weitere Verbesserungen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt:

§ 17Paragraph 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38Paragraph 38

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44Paragraph 44

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:

§ 44 aParagraph 44, a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

         2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, lauten wie folgt:

§ 5Paragraph 5

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer(2) Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer

13.      die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

III.    Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014 wurden offensichtlich der Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2014, Zahl ****2, wörtlich übernommen und anschließend zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung angeführt. Unter anderem ist § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz angeführt, wonach gegen Abs 1 insbesondere verstößt, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Ebenfalls im Spruch ist festgehalten, dass Kühe und Kälbinnen in Anbindehaltung gehalten werden. Als Strafnorm wird pauschal § 38 Abs 1 TSchG, ohne Angabe der konkreten Ziffer, genannt.Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014 wurden offensichtlich der Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2014, Zahl ****2, wörtlich übernommen und anschließend zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung angeführt. Unter anderem ist Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz angeführt, wonach gegen Absatz eins, insbesondere verstößt, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Ebenfalls im Spruch ist festgehalten, dass Kühe und Kälbinnen in Anbindehaltung gehalten werden. Als Strafnorm wird pauschal Paragraph 38, Absatz eins, TSchG, ohne Angabe der konkreten Ziffer, genannt.

Es werden daher insgesamt im Spruch des Straferkenntnisses mehrere Verwaltungsübertretungen aneinandergereiht, es wird jedoch lediglich eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wobei auch hier die verschiedenen und nicht miteinander kombinierbaren Strafbestimmungen aneinandergereiht werden. So fehlt zB auch die konkrete Zuordenbarkeit eines Sachverhaltes zu einem bestimmten Tatvorwurf. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides, welcher tatsächlich – wie bereits erwähnt – nur den Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z wiedergibt, nicht erkennen, was genau in Bezug auf welche Tiere dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und unter welche gesetzlichen Bestimmungen diese Verwaltungsübertretung fällt.

Es wird somit nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welchen Tieren konkret welche Verwaltungsübertretung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich insgesamt um mehr als eine Verwaltungsübertretung und müsste jeweils ein Vorwurf konkret einer Strafnorm zugeordnet werden. Die Mängel des Spruches des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren.Es wird somit nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welchen Tieren konkret welche Verwaltungsübertretung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich insgesamt um mehr als eine Verwaltungsübertretung und müsste jeweils ein Vorwurf konkret einer Strafnorm zugeordnet werden. Die Mängel des Spruches des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren.

Der angefochtene Bescheid war deswegen aufzuheben.

Gem § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gem Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot; Tatbestand; Tatvorwurf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2843.1

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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