Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2Rechtssatz
Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004; Beschwerde; Nichterfüllung des Abschussplanes; Strafbarkeitsverjährung; Abschussplan; Jagdzeit; Beschwerde Folge gegeben; angefochtenes Straferkenntnis behoben; Verwaltungsverfahren eingestelltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.3495.1Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016