Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litbRechtssatz
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren an jene Behörde abgetreten, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat und die zudem das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben hat, liegen die Voraussetzungen für eine Delegation gem § 29a VStG vor.Wird ein Verwaltungsstrafverfahren an jene Behörde abgetreten, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat und die zudem das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben hat, liegen die Voraussetzungen für eine Delegation gem Paragraph 29 a, VStG vor.
Schlagworte
Delegation; Kundmachung; StraßenverkehrszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2763.5Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016