Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2016Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist ihrer Vorlageverpflichtung gemäß § 265 Abs 1 BAO nachgekommen. Im Übrigen besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann gegen ihre Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgegangen werden.Die Abgabenbehörde ist ihrer Vorlageverpflichtung gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO nachgekommen. Im Übrigen besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Da die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist vergleiche Paragraph 85 a, BAO), kann gegen ihre Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 284, BAO vorgegangen werden.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; VorlageverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.1528.2Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016