Entscheidungsdatum
18.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.07.2015, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2016Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.07.2015, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2016
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Überschreitungen der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2015, Zl *** sowie vom 29.05.2012, Zl ***, genehmigten Betriebszeit am 10.05.2015 bis 03.40 Uhr und am 17.05.2015 bis 04.15 Uhr begangen zu haben und dadurch die Betriebsanlage geändert zu haben bzw eine genehmigungspflichtige Änderung betrieben zu haben. Wegen der Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 iVm mit den zitierten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X über den Beschwerdeführer zu 1 und 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 28 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Überschreitungen der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.05.2015, Zl *** sowie vom 29.05.2012, Zl ***, genehmigten Betriebszeit am 10.05.2015 bis 03.40 Uhr und am 17.05.2015 bis 04.15 Uhr begangen zu haben und dadurch die Betriebsanlage geändert zu haben bzw eine genehmigungspflichtige Änderung betrieben zu haben. Wegen der Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 in Verbindung mit mit den zitierten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Beschwerdeführer zu 1 und 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 28 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz verhängt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Berufungswerber die Übertretungen mit dem Hinweis auf den maßgeblichen Betriebsanlagenbescheid vom 29.05.2012, Zl ***, und die dazugehörige Einschränkung der Sperrzeit von 17.00 Uhr bis 03.00 Uhr der gewerberechtlichen Verhandlung vom 17.03.2009. Damit sei klar, dass die Betriebszeit bis 04.00 Uhr gleich geblieben wäre (siehe auch den lärmtechnischen Befund vom 15.11.2011, Zl ***, Seite 5 letzter Satz). Der Beschwerdeführer beantragt eine Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens. Bei der mündlichen Verhandlung bei der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Betriebsanlagenaktes und die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ist zu Tage getreten, dass die Betriebszeit bei bis 04.00 Uhr verblieben ist und die belangte Behörde damit von einem falschen Vorhalt ausgegangen ist. Ausgehend von der Betriebszeit ist kein Verstoß nachweisbar.
Rechtslage:
Strafbestimmungen
§ 366.Paragraph 366,
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.(2) Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
§ 81.Paragraph 81,
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. 12. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Da die Behörde schon von einem falschen Vorhalt der Betriebszeit ausgegangen ist, ist die Übertretung nicht nachweisbar. Auch der tatsächliche Wille zur Abänderung der Betriebsanlage ist nicht nachweisbar.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)
Schlagworte
falscher Vorhalt der Betriebszeit; tatsächlicher Wille zur Abänderung der Betriebsanlage nicht nachweisbar; Beschwerde Folge gegeben; Straferkenntnis behoben; Verwaltungsstrafverfahren eingestelltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.2035.3Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016