Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54a Abs3Rechtssatz
Ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot kann nicht mit einer Flucht gleichgesetzt werden, zumal eine Flucht freiwillig und aus eigenem Antrieb erfolgt, im Gegensatz zu einer behördlichen Außerlandesbringung, die unfreiwillig und gegen den Willen des Betroffenen geschieht.
Schlagworte
Flucht ist als erschöpfende Anführung eines Abweisungsgrundes anzusehen; Unterbrechung des StrafvollzugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0134.1Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016