Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17Rechtssatz
Der Rechtsordnung kann kein Verbot entnommen werden, ein Vorhaben zur Vermeidung einer Zurückweisung rechtsverbindlich einzuschränken und dabei gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorhaben bei Wegfall des Zurückweisungsgrundes wieder im ursprünglichen Umfang geltend gemacht werden soll. So ist auch die Wirkung eines Bescheides immer an der anzuwendenden Sach- und Rechtslage zu messen. Entschiedene Sache und die damit einhergehende Sperrwirkung stellt grundsätzlich immer darauf auf, dass es keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für ein Widerstreitverfahren nach dem WRG 1959 gelten sollte. Eine Schranke finden Projektmodifikationen lediglich darin, dass diese mangels gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich nicht bedingt vorgenommen werden dürfen (vgl VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154).Der Rechtsordnung kann kein Verbot entnommen werden, ein Vorhaben zur Vermeidung einer Zurückweisung rechtsverbindlich einzuschränken und dabei gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorhaben bei Wegfall des Zurückweisungsgrundes wieder im ursprünglichen Umfang geltend gemacht werden soll. So ist auch die Wirkung eines Bescheides immer an der anzuwendenden Sach- und Rechtslage zu messen. Entschiedene Sache und die damit einhergehende Sperrwirkung stellt grundsätzlich immer darauf auf, dass es keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für ein Widerstreitverfahren nach dem WRG 1959 gelten sollte. Eine Schranke finden Projektmodifikationen lediglich darin, dass diese mangels gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich nicht bedingt vorgenommen werden dürfen vergleiche VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154).
Schlagworte
Sach- und Rechtslage bei Zurückweisung durch Behörde; Umfang Bindungswirkung; WiderstreitverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.LVwG.2015.15.1440.6Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016