RS Lvwg 2016/2/3 LVwG-LVwG-2015/15/1440-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.02.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §17
WRG 1959 §109
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Rechtsordnung kann kein Verbot entnommen werden, ein Vorhaben zur Vermeidung einer Zurückweisung rechtsverbindlich einzuschränken und dabei gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorhaben bei Wegfall des Zurückweisungsgrundes wieder im ursprünglichen Umfang geltend gemacht werden soll. So ist auch die Wirkung eines Bescheides immer an der anzuwendenden Sach- und Rechtslage zu messen. Entschiedene Sache und die damit einhergehende Sperrwirkung stellt grundsätzlich immer darauf auf, dass es keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für ein Widerstreitverfahren nach dem WRG 1959 gelten sollte. Eine Schranke finden Projektmodifikationen lediglich darin, dass diese mangels gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich nicht bedingt vorgenommen werden dürfen (vgl VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154).Der Rechtsordnung kann kein Verbot entnommen werden, ein Vorhaben zur Vermeidung einer Zurückweisung rechtsverbindlich einzuschränken und dabei gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorhaben bei Wegfall des Zurückweisungsgrundes wieder im ursprünglichen Umfang geltend gemacht werden soll. So ist auch die Wirkung eines Bescheides immer an der anzuwendenden Sach- und Rechtslage zu messen. Entschiedene Sache und die damit einhergehende Sperrwirkung stellt grundsätzlich immer darauf auf, dass es keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für ein Widerstreitverfahren nach dem WRG 1959 gelten sollte. Eine Schranke finden Projektmodifikationen lediglich darin, dass diese mangels gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich nicht bedingt vorgenommen werden dürfen vergleiche VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154).

Schlagworte

Sach- und Rechtslage bei Zurückweisung durch Behörde; Umfang Bindungswirkung; Widerstreitverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.LVwG.2015.15.1440.6

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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