Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 03.08.2016, Z Ro 2016/07/0006-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2016, Z LVwG-2015/15/1440-6, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.Rechtssatz
Zumal der erklärte Wille der mitbeteiligten Partei offenkundig ist, kommt es auf den erkennbaren tatsächlichen Willen, nach der von der mitbeteiligten Partei erwarteten Ab- bzw Zurückweisung des Antrages betreffend das Vorhaben „KW Gurgler Ache“ ihren Antrag wieder im ursprünglichen Umfang geltend zu machen, nicht an.
Schlagworte
Sach- und Rechtslage bei Zurückweisung durch Behörde; Umfang Bindungswirkung; WiderstreitverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.1440.6Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016