Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 03.08.2016, Z Ro 2016/07/0006-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2016, Z LVwG-2015/15/1440-6, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.Rechtssatz
Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren nach der Judikatur durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragsstellers ankommt.
Schlagworte
Sach- und Rechtslage bei Zurückweisung durch Behörde; Umfang Bindungswirkung; WiderstreitverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.1440.6Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016