Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.02.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §99 Abs1Rechtssatz
Die Tatumschreibung, wonach der Beschwerdeführer „die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten“ nicht eingeschaltet habe, ist im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.03.1992, 92/02/0006, ausreichend konkret, um den Beschwerdeführer im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor einer Doppelbestrafung zu schützen und diesen in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.
Schlagworte
Scheinwerfer; Leuchten; Umschreibung der Tathandlung; Lenker; Sichtbehinderung; RegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0004.3Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016