Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §99 Abs1Rechtssatz
Die als verletzt angenommenen Bestimmungen des § 99 Abs 1 und 5 KFG 1967 wenden sich ihrem Wortlaut nach zweifellos an den Lenker und kann das darin enthaltene Gebot, Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw ein bestimmtes Licht zu verwenden, sinnvollerweise auch nur den Lenker treffen.Die als verletzt angenommenen Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz eins und 5 KFG 1967 wenden sich ihrem Wortlaut nach zweifellos an den Lenker und kann das darin enthaltene Gebot, Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw ein bestimmtes Licht zu verwenden, sinnvollerweise auch nur den Lenker treffen.
Schlagworte
Scheinwerfer; Leuchten; Umschreibung der Tathandlung; Lenker; Sichtbehinderung; RegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0004.3Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016