RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litf;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 lit f WRG 1959 stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für die dort genannte Aufbringung von Düngemitteln dar, diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine solche Maßnahme, die unter § 32 Abs 2 lit f WRG 1959 fällt, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070153.X06

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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