Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2016Index
L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §74Rechtssatz
In Ansehung des § 8 Abs 4 RATG ist es nicht möglich, lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.In Ansehung des Paragraph 8, Absatz 4, RATG ist es nicht möglich, lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.
Schlagworte
KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.2950.1Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016