RS Lvwg 2016/2/17 LVwG-2015/25/2950-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

L85007 Straßen Tirol
27/01 Rechtsanwälte

Norm

LStG Tir 1989 §74
RATG §8 Abs4

Rechtssatz

In Ansehung des § 8 Abs 4 RATG ist es nicht möglich, lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.In Ansehung des Paragraph 8, Absatz 4, RATG ist es nicht möglich, lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.

Schlagworte

Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.2950.1

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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