RS Lvwg 2016/2/18 LVwG-2015/46/3260-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2016

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Veranlasst daher der Tierhalter diese Untersuchung nicht ohnehin von sich aus, so ist sie durch die Sicherheitsbehörde anzuordnen. Dies kann im Verordnungswege oder in Form eines einzelbezogenen Auftrags erfolgen. Eine ex lege bestehende verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung besteht nicht (UVS Stmk vom 25.1.2012, Zl 30.6-137/2011, in diesem Sinne auch LVwG Niederösterreich vom 25.09.2015, Zl LVwG-S-294/001-2015).

Schlagworte

Bestimmungstäter; Wutkrankheit; Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.3260.6

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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