Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2016Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TSG §41Rechtssatz
Veranlasst daher der Tierhalter diese Untersuchung nicht ohnehin von sich aus, so ist sie durch die Sicherheitsbehörde anzuordnen. Dies kann im Verordnungswege oder in Form eines einzelbezogenen Auftrags erfolgen. Eine ex lege bestehende verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung besteht nicht (UVS Stmk vom 25.1.2012, Zl 30.6-137/2011, in diesem Sinne auch LVwG Niederösterreich vom 25.09.2015, Zl LVwG-S-294/001-2015).
Schlagworte
Bestimmungstäter; Wutkrankheit; KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.3260.6Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016