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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Einbringung des inländischen Betriebes einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Aktiengesellschaft im Jahre 1987 machte den von der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit ihrem inländischen Betrieb im Jahre 1986 erwirtschafteten Gewinn rechtlich noch nicht zu einem solchen, der einer Ausschüttung durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 1 KStG 1966 zugänglich werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130080.X04Im RIS seit
18.11.2004