Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.03.2016Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §6Rechtssatz
Gemäß § 264 Abs 3 zweiter Satz BAO tritt die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden kann.Gemäß Paragraph 264, Absatz 3, zweiter Satz BAO tritt die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden kann.
Schlagworte
GesamtschuldnerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.2084.2Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016