RS Lvwg 2016/3/2 LVwG-2015/20/2084-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.03.2016

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Gemäß § 264 Abs 3 zweiter Satz BAO tritt die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden kann.Gemäß Paragraph 264, Absatz 3, zweiter Satz BAO tritt die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden kann.

Schlagworte

Gesamtschuldner
Ermessen
Beschwerdevorentscheidung
Bescheidadressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.2084.2

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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