Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein.Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein.
Schlagworte
Fahrverbot Ausnahme; erhebliches persönliches Interesse; Transport von Kindern in entfernt gelegenen KindergartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2680.3Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016