RS Lvwg 2016/3/3 LVwG-2015/44/2680-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.03.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §45 Abs2
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein.Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein.

Schlagworte

Fahrverbot Ausnahme; erhebliches persönliches Interesse; Transport von Kindern in entfernt gelegenen Kindergarten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2680.3

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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