Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und Bestellung als Masseverwalter beziehen.
Schlagworte
Aufforderung Lenkerbekanntgabe; Eröffnung Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; zur Insolvenzmasse gehörige mehrspurige Fahrzeuge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0243.8Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016