Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.03.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zulassungsbesitzers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, muss das Auskunftsbegehren an den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Schuldner gerichtete Anfragen müssen vom Insolvenzverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist.
Schlagworte
Aufforderung Lenkerbekanntgabe; Eröffnung Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; zur Insolvenzmasse gehörige mehrspurige Fahrzeuge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0243.8Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016