Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Führt die Behörde von Anfang für alle Beteiligten unzweifelhaft ein Änderungsverfahren durch, obwohl versehentlich ein Antrag auf Neugenehmigung gestellt wurde, tatsächlich jedoch ein Änderungsansuchen beabsichtigt ist, und schließt sie das Verfahren mit einer Änderungsgenehmigung ab, so ist dies nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Dienendes Grundstück stellt in der Regel keine Eigentumsgefährdung darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0195.7Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016