Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.03.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Schlagworte
Entziehung Gewerbeberechtigung; mangelnde Zuverlässigkeit; Missachtung sozialrechtlicher Normen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3077.2Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016