Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gleichzuhalten.Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gleichzuhalten.
Schlagworte
Entziehung Gewerbeberechtigung; mangelnde Zuverlässigkeit; Missachtung sozialrechtlicher Normen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3077.2Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016