Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §11Rechtssatz
Die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO 1960 hat eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu bewerten.Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 hat eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu bewerten.
Schlagworte
Delegation; HintereinanderfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3019.2Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016