Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2016Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19 Abs4Rechtssatz
Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159).Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159).
Im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten einer Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zählen ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten iSd § 36c Abs 1 TFLG 1996.Im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten einer Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zählen ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996.
Schlagworte
Nutzungsrecht; atypisches Gemeindegut; Anteilsrecht; Teilwaldrecht; Substanzwert; Grundeigentum; Partei gemäß § 102 Abs 1 WRG 1959; Partei gemäß § 19 Abs 4 ForstG; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3215.10Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016