RS Lvwg 2016/3/22 LVwG-2015/34/1868-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke

Anmerkung

Mit Beschluss vom 30.06.2016, Z Ra 2016/07/0042-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2016, Zl LVwG-2015/34/1868-26 erhobene außerordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines (fortdauernd ausübbaren) Rechtes, sein Gebrauch im eigenen Namen (§ 312 ABGB), ohne Rücksicht auf dessen Bestand (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB² § 311 Rz 3). Rechtsbesitz kann also auch erworben werden, ohne dass das Recht dem Ausübenden tatsächlich zusteht.Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines (fortdauernd ausübbaren) Rechtes, sein Gebrauch im eigenen Namen (Paragraph 312, ABGB), ohne Rücksicht auf dessen Bestand vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB² Paragraph 311, Rz 3). Rechtsbesitz kann also auch erworben werden, ohne dass das Recht dem Ausübenden tatsächlich zusteht.

Schlagworte

Besitzstörung; ruhiger Besitz; Rechtsbesitz; Zuständigkeit; Ge- und Fahrrecht; Bauzaun

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.1868.26

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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