Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2016Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §339Anmerkung
Mit Beschluss vom 30.06.2016, Z Ra 2016/07/0042-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2016, Zl LVwG-2015/34/1868-26 erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines (fortdauernd ausübbaren) Rechtes, sein Gebrauch im eigenen Namen (§ 312 ABGB), ohne Rücksicht auf dessen Bestand (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB² § 311 Rz 3). Rechtsbesitz kann also auch erworben werden, ohne dass das Recht dem Ausübenden tatsächlich zusteht.Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines (fortdauernd ausübbaren) Rechtes, sein Gebrauch im eigenen Namen (Paragraph 312, ABGB), ohne Rücksicht auf dessen Bestand vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB² Paragraph 311, Rz 3). Rechtsbesitz kann also auch erworben werden, ohne dass das Recht dem Ausübenden tatsächlich zusteht.
Schlagworte
Besitzstörung; ruhiger Besitz; Rechtsbesitz; Zuständigkeit; Ge- und Fahrrecht; BauzaunEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.1868.26Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016