RS Vwgh 2004/10/21 99/06/0016

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
VwGG §24 Abs3;

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG deckt auch die Beilagengebühr ab (vgl. § 14 TP 5 und TP 6 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz 1957 und hiezu die E vom 24.1.2001, Zl. 2000/16/0400, und vom 6.11.2002, Zl. 99/16/0197, zum Fehlen der Gebührenpflicht für die Beschwerde und deren Beilagen; die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz 1957 ist gleichermaßen auch für weitere Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X05

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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