RS Lvwg 2016/3/24 LVwG-2015/44/1841-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2016

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §73 lite
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Ein von einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 73 lit e TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden.Ein von einer Stammsitzliegenschaft gemäß Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Feststellungsantrag; Anteilsrecht; agrargemeinschaftliche Grundstücke; Regulierungsplan; Stammsitzliegenschaft; Zurückweisung wegen entschiedener Sache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1841.3

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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