Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2016Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1Rechtssatz
Ein von einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 73 lit e TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden.Ein von einer Stammsitzliegenschaft gemäß Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Feststellungsantrag; Anteilsrecht; agrargemeinschaftliche Grundstücke; Regulierungsplan; Stammsitzliegenschaft; Zurückweisung wegen entschiedener Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1841.3Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016