Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2016Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litcAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.03.2016, Z LVwG-2015/37/3090-9, erhobene ordentliche Revision mit Beschluss vom 23.07.2018, Z Ro 2016/07/0011-5, zurück.Rechtssatz
Ausschüttungen an Mitglieder von Agrargemeinschaften sind als Kapitalerträge zu qualifizieren und unterliegen der Kapitalertragssteuer. Schuldner der Kapitalertragssteuer iSd § 95 Abs 2 EStG 1988 sind die anteilsberechtigten Mitglieder als Empfänger der Kapitalerträge. Die Agrargemeinschaft selbst ist abzugsverpflichtete Schuldnerin der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs 3 EStG 1988.Ausschüttungen an Mitglieder von Agrargemeinschaften sind als Kapitalerträge zu qualifizieren und unterliegen der Kapitalertragssteuer. Schuldner der Kapitalertragssteuer iSd Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 sind die anteilsberechtigten Mitglieder als Empfänger der Kapitalerträge. Die Agrargemeinschaft selbst ist abzugsverpflichtete Schuldnerin der Kapitalerträge gemäß Paragraph 95, Absatz 3, EStG 1988.
Leistet die Agrargemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder die vorgeschriebene Kapitalertragssteuer geht die Steuerforderung im Wege der Legalzession gemäß § 1358 ABGB auf die Agrargemeinschaft über.Leistet die Agrargemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder die vorgeschriebene Kapitalertragssteuer geht die Steuerforderung im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 1358, ABGB auf die Agrargemeinschaft über.
Schlagworte
Nutzungsrecht, atypisches Gemeindegut, Haus- und Gutsbedarf, Substanzwert, Überling, Ausschüttung, Kapitalertragssteuer, LegalzessionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3090.9Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018