Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2016Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs1Rechtssatz
Die gemäß § 73 lit c TFLG 1996 zu entscheidende Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, überträgt die Entscheidung der Eigentümerfrage ohne zeitliche Einschränkung an die Agrarbehörde. Die Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“, im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung des aktuellen Eigentümers, ist abzulehnen.Die gemäß Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zu entscheidende Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, überträgt die Entscheidung der Eigentümerfrage ohne zeitliche Einschränkung an die Agrarbehörde. Die Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“, im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung des aktuellen Eigentümers, ist abzulehnen.
Schlagworte
Zuständigkeit; Prüfung; Eigentumsverhältnisse; Auslegung; Wortsinn; Agrarbehörde; agrargemeinschaftliche Angelegenheiten; gerichtliche Kompetenz; agrargemeinschaftliche NutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0615.8Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016