RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §140;
EStG 1988 §33;
FamLAG 1967 §2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;
GehG 1956 §4;

Rechtssatz

Der Beamte spricht - bereits unter Berücksichtigung eines (allerdings bislang nicht überprüften) "Selbstbehaltes" - den Ersatz von (restlichen) Kindergartenkosten von insgesamt rund EUR 3000,-- an, das ist rund das Doppelte des von der Behörde festgestellten (reinen) Monatsnettoeinkommens (für Mai 2004). Betrachtet man nun das (sehr beträchtliche) Ausmaß der fraglichen Kindergartenkosten und bedenkt man weiters, dass auch noch die weiteren Bedürfnisse des Kindes zu befriedigen sind, kann vor dem Hintergrund des festgestellten Einkommens des Beamten (zu welchem allerdings noch die anteiligen Sonderzahlungen zu rechnen wären, im Übrigen aber auch der darauf entfallende Anteil an der Kaufkraftausgleichszulage) einschließlich der im vorliegenden E genannten Leistungen der öffentlichen Hand in Bezug auf das Kind, der Beurteilung, auch unter Berücksichtigung des vom Beamten angebotenen "Selbstbehaltes" gebühre keinerlei Ersatz der geltend gemachten Kosten, nicht beigetreten werden. Denkbar wäre zwar, dass der Kindergartenbesuch insofern auch im Interesse des Beamten selbst liegt, als durch die Betreuung des Kindes im Kindergarten eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beamten - und das damit verbundene Erwerbseinkommen - ermöglicht wird, was allenfalls (als ersatzmindernd) berücksichtigt werden könnte (zur Berücksichtigung eines auch gegebenen Interesses des Beamten bei der Bemessung des Aufwandersatzes nach § 21 GehG siehe die Hinweise am Schluss des E vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0122 (es ging dabei um Beiträge zur Pensionsversicherung des Ehegatten)). Dazu fehlen aber entsprechende Sachverhaltsfeststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X08

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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