TE Lvwg Erkenntnis 2016/4/18 LVwG-2015/13/3094-2

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Veröffentlicht am 18.04.2016
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Entscheidungsdatum

18.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2014, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer AA gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer AA gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit: 06.03.2014 um 14.20 Uhr

Tatort:          X, auf der A**, bei km 92,000 in Fahrtrichtung WestenTatort: römisch zehn, auf der A**, bei km 92,000 in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug(e): LKW, KZ1 / Anhänger, KZ2

1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker EE1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker EE

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung, Hypochloritlösung)) 8, III, (E) 30 Kanister, 2 Fässer / 560 LiterUN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung, Hypochloritlösung)) 8, römisch drei, (E) 30 Kanister, 2 Fässer / 560 Liter

UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), II, (E) UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), römisch zwei, (E)

27 Kanister / 540 Liter

UN 2031 SALPETERSÄURE 8, II, (E)UN 2031 SALPETERSÄURE 8, römisch zwei, (E)

1 Fass / 220 Liter

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 römisch zwei, (E)

2 Fässer, 6 Kanister / 340 Liter

UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E)UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, römisch zwei, (E)

22 Kisten / 440 Liter

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, römisch drei, (E)

60 Kanister / 300 Liter

UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E)UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, römisch zwei, (E)

6 Kanister / 120 Liter

befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Unmittelbar hinter einer Palette mit Gefahrgut standen zwei Fässer lose auf einer Holzpalette. Während die Holzpalette formschlüssig verladen war, waren die mit Schrumpffolie umwickelten Fässer ungesichert auf der Holzpalette. Das Gewicht beider Fässer betrug laut Aufschrift 500 kg. Die Fässer ragten vorne bereits über die Holzpalette und drückten gegen die vordere Palette mit Gefahrgut. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Unmittelbar hinter einer Palette mit Gefahrgut standen zwei Fässer lose auf einer Holzpalette. Während die Holzpalette formschlüssig verladen war, waren die mit Schrumpffolie umwickelten Fässer ungesichert auf der Holzpalette. Das Gewicht beider Fässer betrug laut Aufschrift 500 kg. Die Fässer ragten vorne bereits über die Holzpalette und drückten gegen die vordere Palette mit Gefahrgut. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

2. Der Verantwortliche der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE2. Der Verantwortliche der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung,

Hypochloritlösung)) 8, III, (E)Hypochloritlösung)) 8, römisch drei, (E)

30 Kanister, 2 Fässer / 560 Liter

UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), II, (E)UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), römisch zwei, (E)

27 Kanister / 540 Liter

UN 2031 SALPETERSÄURE 8, II, (E)UN 2031 SALPETERSÄURE 8, römisch zwei, (E)

1 Fass / 220 Liter

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 römisch zwei, (E)

2 Fässer, 6 Kanister / 340 Liter

UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E)UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, römisch zwei, (E)

22 Kisten / 440 Liter

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, römisch drei, (E)

60 Kanister / 300 Liter

UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E)UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, römisch zwei, (E)

6 Kanister / 120 Liter

befördert, wobei festgestellt wurde, dass die Feuerlöschern nicht überprüft waren, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöschgeräte in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Bei allen drei mitgeführten Feuerlöschern war die Frist der wiederkehrenden Begutachtung abgelaufen. Die Plombierung war bei allen Feuerlöschern in Takt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.befördert, wobei festgestellt wurde, dass die Feuerlöschern nicht überprüft waren, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöschgeräte in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Bei allen drei mitgeführten Feuerlöschern war die Frist der wiederkehrenden Begutachtung abgelaufen. Die Plombierung war bei allen Feuerlöschern in Takt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

3. Der Verantwortliche der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE3. Der Verantwortliche der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung, Hypochloritlösung)) 8, III, (E)UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung, Hypochloritlösung)) 8, römisch drei, (E)

30 Kanister, 2 Fässer / 560 Liter

UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), II, (E)UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), römisch zwei, (E)

27 Kanister / 540 Liter

UN 2031 SALPETERSÄURE 8, II, (E)UN 2031 SALPETERSÄURE 8, römisch zwei, (E)

1 Fass / 220 Liter

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 römisch zwei, (E)

2 Fässer, 6 Kanister / 340 Liter

UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E)UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, römisch zwei, (E)

22 Kisten / 440 Liter

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, römisch drei, (E)

60 Kanister / 300 Liter

UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E)UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, römisch zwei, (E)

6 Kanister /120 Liter

befördert, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich nicht vergewissert haben, ob die Ausrüstung laut schriftlicher Weisung im Fahrzeug vorhanden ist. Der Auffangbehälter, eine Schaufel, ein tragbares Beleuchtungsgerät sowie selbststehende Warnzeichen wurden nicht mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich nicht vergewissert haben, ob die Ausrüstung laut schriftlicher Weisung im Fahrzeug vorhanden ist. Der Auffangbehälter, eine Schaufel, ein tragbares Beleuchtungsgerät sowie selbststehende Warnzeichen wurden nicht mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Lenker EE

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ((Kaliumhydroxidlösung,

Hypochloritlösung)) 8, III, (E)Hypochloritlösung)) 8, römisch drei, (E)

30 Kanister, 2 Fässer / 560 Liter

UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), II, (E)UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 5.1(8), römisch zwei, (E)

27 Kanister / 540 Liter

UN 2031 SALPETERSÄURE 8, II, (E)UN 2031 SALPETERSÄURE 8, römisch zwei, (E)

1 Fass / 220 Liter

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8 römisch zwei, (E)

2 Fässer, 6 Kanister / 340 Liter

UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E)UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, römisch zwei, (E)

22 Kisten / 440 Liter

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Dipenten) 9, römisch drei, (E)

60 Kanister / 300 Liter

UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E)UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, römisch zwei, (E)

6 Kanister / 120 Liter

befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.2.1 lit b ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera b, ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR“Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR“

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 37 Abs 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs 2 Ziffer 8 iVm § 13 Abs 1a Ziffer 3 und § 7 Abs 1 GGBG2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG

3. § 37 Abs 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 7 GGBG3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 GGBG

4. § 37 Abs 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG4. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG

Weshalb über ihn folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:

1.   Euro 110,--  36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG

2.   Euro 50,--  12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG

3.   Euro 110,--  36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG

4.   Euro 110,--  36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG

Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei, was bereits der Umstand zeige, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt gewesen seien. Aufgrund der mangelnden Dokumentation zum Zeitpunkt der Kontrolle fuße auch das im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Gutachten somit auf einer unvollständigen Grundlage und könne nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit einer Bestrafung zugrunde gelegt werden. Aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige gehe hervor, dass die Plombierung bei allen drei Feuerlöschgeräten intakt gewesen sei, sodass von ungebrauchten und funktionstüchtigen Geräten auszugehen sei. Der Schutzzweck der Norm, nämlich das Vorhandensein einsatzbereiter Feuerlöschgeräte im Ernstfall sei somit nicht vereitelt worden, sodass eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen sei. Weiters seien sämtliche Fahrzeuge im Unternehmen des Beschwerdeführers mit kompletter Ausstattung für Gefahrguttransporte ausgestattet. Insbesondere werde jedes einzelne Fahrzeug bei Rückkehr vom Werkstattleiter auf Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft und gegebenenfalls ergänzt. Zusätzlich würden auf dem Firmengelände neben Sand auch Werkzeugbehälter ua mit Schaufeln bereitgestellt werden, sodass die vollständige Ausstattung der Fahrzeuge beim Verlassen des Geländes gewährleistet sei und er somit alles ihm zumutbare unternommen habe, um eine vollständige Ausstattung des gegenständlichen Fahrzeuges sicherzustellen. Es sei daher ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall die Ausstattung des Fahrzeuges nicht vollständig bzw mangelhaft gewesen sei. In der gegenständlichen Checkliste werde unter Punkt 40igstens „Bemerkungen“ angeführt, dass die schriftliche Weisung ausgedruckt und übergeben worden sei. Durch die Übermittlung der Weisung noch im Zuge der Kontrolle sei der Kontrollzweck nicht vereitelt worden, sodass eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen sei. Insgesamt erscheine aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe von insgesamt Euro 380,-- nicht als schuld- und tatangemessen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI FF sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die in diesem befindlichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vom 07.06.2005.Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI FF sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die in diesem befindlichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vom 07.06.2005.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

BB ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft mbH in Adresse (Beweis: Auszug aus dem Unternehmensregister vom 04.06.2014, Firmenbuchnummer: ***).

Aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige vom 23.03.2014, Zahl ***, wurde zunächst gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In seinem Einspruch gegen die gegen BB erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2014, Zahl ***, wurde vorgebracht, dass ihn für diese Übertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung treffe. Unter einem wurde die Bestellungsvereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vorgelegt und ausgeführt, dass BB somit keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Übertretungen treffe. Im Folgenden erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer AA „als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse“, in welcher diesem die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen nach dem GGBG zum Vorwurf gemacht wurden. Aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige vom 23.03.2014, Zahl ***, wurde zunächst gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In seinem Einspruch gegen die gegen BB erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2014, Zahl ***, wurde vorgebracht, dass ihn für diese Übertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung treffe. Unter einem wurde die Bestellungsvereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vorgelegt und ausgeführt, dass BB somit keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Übertretungen treffe. Im Folgenden erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer AA „als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse“, in welcher diesem die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen nach dem GGBG zum Vorwurf gemacht wurden.

In der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG vom 07.06.2005 ist ausgeführt wie folgt:In der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG vom 07.06.2005 ist ausgeführt wie folgt:

„BESTELLUNG

zum verantwortlichen Beauftragten

gem. § 9 Abs 2 letzter Fall VStGgem. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG

Gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz wird für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften folgende Vereinbarung zwischen der CC GmbH, mit Sitz in A-Adresse, undGemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz wird für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften folgende Vereinbarung zwischen der CC GmbH, mit Sitz in A-Adresse, und

Herrn/Frau: AA

geb. am: Datum

per Adresse: c/o CC

Beruf:           leitender Angestellter

getroffen.

Mit sofortiger Wirkung übernimmt Herr AA die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz.Mit sofortiger Wirkung übernimmt Herr AA die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz.

Zum Aufgabenbereich gehört:

-
Einhaltung der Pflichten eines Zulassungsbesitzers gemäß § 103 KFGEinhaltung der Pflichten eines Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, KFG
-
Einschulung und Fortbildung der Kraftfahrer
-
Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und gesetzlichen Vorschriften durch die Kraftfahrer
-
Einholung von Beschäftigungsbewilligungen bei Fahrern aus Nicht-EU/EWR-Staaten, sowie die ordnungsgemäße An- und Abmeldung der Fahrer;
-
Aufgaben des Bevollmächtigten nach § 28 AZG:Aufgaben des Bevollmächtigten nach Paragraph 28, AZG:
-
Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO Nr 3821/85
-
Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO Nr 3820/85
-
Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der EU-Vorschriften und des Güterbeförderungsgesetzes 1995,

Herr AA ist als leitender Mitarbeiter im angeführten Unternehmen beschäftigt und verfügt für jenen Bereich, für den er aufgrund seiner Bestellung verantwortlich ist über die gebotene Anordnungsbefugnis, um für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, Kontrollen durchzuführen und Verstöße hintan zu halten.

Zustimmungserklärung:

Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den oben angeführten Bereich und somit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ausdrücklich zu:

Datum: 7.6.05

Unterschrift:

(Herr AA)“

Aus eben dieser Bestellung ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer AA auch zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und ADR bestellt wurde.

Mangels Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC BB an den Beschwerdeführer AA, war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG betreffend den Beschwerdeführer AA zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC BB an den Beschwerdeführer AA, war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG betreffend den Beschwerdeführer AA zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)

Schlagworte

Verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.3094.2

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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