RS Vwgh 2004/10/21 2002/11/0166

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die Behörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, auch länger zurückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen hat. Hierüber hat die Behörde jedoch hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft. Diese Feststellungen sind erforderlich, um im Rahmen der Wertung ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Einstellung des Betreffenden in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110166.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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