TE Vfgh Erkenntnis 1980/3/1 B554/78

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Veröffentlicht am 01.03.1980
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

StGG Art5
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita
UStG 1972 §6 Z14
UStG 1972 §12 Abs3 Z1
  1. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 246/1994
  2. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  3. UStG 1972 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  4. UStG 1972 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. UStG 1972 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. UStG 1972 § 6 gültig von 31.07.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993
  7. UStG 1972 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  8. UStG 1972 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1989
  9. UStG 1972 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. UStG 1972 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  11. UStG 1972 § 6 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. UStG 1972 § 6 gültig von 07.06.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986
  13. UStG 1972 § 6 gültig von 01.03.1986 bis 28.02.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1985
  14. UStG 1972 § 6 gültig von 21.12.1985 bis 06.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  15. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1984
  16. UStG 1972 § 6 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  17. UStG 1972 § 6 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  18. UStG 1972 § 6 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  19. UStG 1972 § 6 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  20. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Leitsatz

UStG 1972; keine Bedenken gegen §1 Abs1 Z2 lita und §6 Z14; keine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist als freiberuflicher Journalist tätig und wird als solcher zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer veranlagt. In dem im Instanzenzug ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1976 beließ die belangte Behörde die Umsätze des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Journalist gem. §6 Z14 UStG 1972 steuerfrei, unterwarf jedoch den vom Beschwerdeführer erklärten Anteil der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges in Höhe von 20% des Kraftfahrzeugaufwandes als Eigenverbrauch iS des §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 der Umsatzsteuer, wobei auch die auf den Eigenverbrauch entfallende anteilige Vorsteuer berücksichtigt wurde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist als freiberuflicher Journalist tätig und wird als solcher zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer veranlagt. In dem im Instanzenzug ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1976 beließ die belangte Behörde die Umsätze des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Journalist gem. §6 Z14 UStG 1972 steuerfrei, unterwarf jedoch den vom Beschwerdeführer erklärten Anteil der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges in Höhe von 20% des Kraftfahrzeugaufwandes als Eigenverbrauch iS des §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 der Umsatzsteuer, wobei auch die auf den Eigenverbrauch entfallende anteilige Vorsteuer berücksichtigt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentumes und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde an den VwGH abzutreten. Da der Personenkreis des §6 Z14 UStG 1972 vom Recht des Vorsteuerabzuges grundsätzlich ausgeschlossen sei, führe die Eigenverbrauchsbesteuerung innerhalb dieses Personenkreises zu einer zweiten Umsatzsteuerbelastung, wodurch die so besteuerten Unternehmer gegenüber Privatverbrauchern in unsachlicher Weise schlechtergestellt würden.

3. Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Gem. §1 Abs1 UStG 1972 unterliegen folgende Umsätze der Umsatzsteuer:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt ...

2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,

a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,

b) ...

3. ...

§6 Z14 UStG 1972 steht unter der Überschrift "Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch" und bestimmt, daß die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist oder Komponist von der Umsatzbesteuerung iS des §1 Abs1 Z1 und 2 UStG 1972 befreit sind.

Nach §12 Abs3 Z1 UStG 1972 ist der Vorsteuerabzug für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

2. a) Das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde - und daher auch durch die Vorschreibung einer Abgabe - nur dann verletzt, wenn dieser sich entweder auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage stützt, wenn er gesetzlos ergangen ist oder die Rechtsvorschrift denkunmöglich angewendet wurde.

b) Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und geht davon aus, daß die privaten Nutzungen eines betrieblichen Kraftfahrzeuges keine Umsätze aus der Tätigkeit als Journalist darstellen, weshalb diese Umsätze nicht unter §6 Z14 UStG 1972 zu subsumieren und als Tatbestände des Eigenverbrauches zur Umsatzsteuer heranzuziehen sind. Dementsprechend wurden auch die Bestimmungen über den Ausschluß des Vorsteuerabzuges nicht angewendet und die auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuer angerechnet. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23. 1. 1978 Z 2297/75). Das Verfahren hat nichts ergeben, was auch nur den Verdacht begründen könnte, die belangte Behörde hätte in Verfolgung dieser Rechtsansicht Rechtsvorschriften denkunmöglich angewendet.b) Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und geht davon aus, daß die privaten Nutzungen eines betrieblichen Kraftfahrzeuges keine Umsätze aus der Tätigkeit als Journalist darstellen, weshalb diese Umsätze nicht unter §6 Z14 UStG 1972 zu subsumieren und als Tatbestände des Eigenverbrauches zur Umsatzsteuer heranzuziehen sind. Dementsprechend wurden auch die Bestimmungen über den Ausschluß des Vorsteuerabzuges nicht angewendet und die auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuer angerechnet. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 23. 1. 1978 Ziffer 2297 /, 75,). Das Verfahren hat nichts ergeben, was auch nur den Verdacht begründen könnte, die belangte Behörde hätte in Verfolgung dieser Rechtsansicht Rechtsvorschriften denkunmöglich angewendet.

c) Eine Verletzung des Eigentumsrechtes könnte daher nur vorliegen, wenn das Gesetz verfassungswidrig wäre. In dieser Richtung könnten die Beschwerdeausführungen verstanden werden, soweit sie Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes vortragen. Der Personenkreis des §6 Z14 UStG 1972 sei vom Recht des Vorsteuerabzuges grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb führe die Eigenverbrauchsbesteuerung innerhalb dieses Personenkreises zu einer neuerlichen Umsatzsteuerbelastung, wodurch der so besteuerte Unternehmer dem Privatverbraucher gegenüber in unsachlicher Weise schlechtergestellt werde.

Diese Bedenken sind aber nicht berechtigt: Private Nutzungen eines betrieblichen PKW sind - wie oben ausgeführt - keine Umsätze aus einer der im §6 Z14 UStG 1972 angeführten Tätigkeiten und unterliegen als Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung. Daher ist die Bestimmung des §12 Abs3 Z1 UStG 1972 über den Ausschluß vom Vorsteuerabzug für diesen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch entfallenden Vorsteuern nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Somit erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Eigenverbrauchsbesteuerung bei den gem. §6 Z7 bis 15 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossenen Unternehmern zu einer neuerlichen Umsatzsteuerbelastung führe, als unbegründet.

d) Andere Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurden weder vorgetragen, noch sind sie beim VfGH unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles entstanden. Der Gerichtshof hat daher gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen keine Bedenken.

3. Der Beschwerdeführer ist somit auch nicht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift im Gleichheitsrecht oder im Eigentumsrecht verletzt worden. Daß die Behörde willkürlich gehandelt - und dadurch das Gleichheitsrecht verletzt - hätte oder andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären, ist weder behauptet worden noch hervorgekommen. Ob die Entscheidung richtig ist, wird der VwGH zu prüfen haben.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage (Umsatzsteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B554.1978

Dokumentnummer

JFT_10199699_78B00554_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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