Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2016Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26Rechtssatz
Bei der Fahrtauglichkeitsprüfung wird nicht beurteilt, ob beim Probanden eine Alkoholisierung vorliegt, sondern ob die Fahrtauglichkeit gegeben ist. In der Praxis ergeben sich immer wieder vermeintliche Diskrepanzen zwischen der Alkoholbestimmung und der Fahrtüchtigkeit. Wenn jemand als fahruntauglich attestiert wird, liegt das meist an mehreren Faktoren, etwa, dass der Proband nicht gerade (auf einer vorgegebenen Linie) gehen oder eine vorgebebene Figur nicht nachzeichnen kann. Mitunter fließt auch der „Finger-Nase-Versuch“ als Beurteilungskriterium ein.
Schlagworte
Lenken im alkoholisierten Zustand; Blutabnahme; Verfälschung des Messergebnisses; BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0071.6Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016