RS Lvwg 2016/4/27 LVwG-2016/27/0601-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §33
ZustG §16

Rechtssatz

In einem Unternehmen muss eine Organisation in der Art gegeben sein, dass der Geschäftsführer vom Einlangen behördlicher Schriftstücke so zeitnah informiert wird, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb der vorgesehenen Fristen zu reagieren. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hätte, das ihm erlaubt hätte, schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom eingelangten Schriftstück zu erhalten. Es ist in der Organisation einer GmbH vorzusehen, dass ein Geschäftsführer vom Einlangen eines behördlichen Schriftstückes zeitnah informiert wird und stellt es kein unabwendbares Ereignis dar, wenn behördliche Schriftstücke einfach bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Geschäftsführer das nächste Mal wieder in den Geschäftsräumlichkeiten aufhältig ist, liegen gelassen werden, ohne den Geschäftsführer davon zu informieren. Es liegt auch kein unvorhersehbares Ereignis vor, da die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes tatsächlich miteinberechnet hätte werden können und unter Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht auch eine zeitnahe Verständigung vom Einlagen des behördlichen Schriftstückes möglich gewesen wäre. Es liegt auch kein Grad des minderen Versehens vor, wenn in einem Unternehmen keine Vorsorge dafür getroffen wird, dass der Geschäftsführer vom Einlangen eines behördlichen Schriftstückes nicht informiert wird, sondern diese Schriftstücke nur gesammelt werden, bis er wieder im Unternehmensstandort eintrifft.

Schlagworte

Verspätung; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.0601.3

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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