Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §15Rechtssatz
Auch wenn gemäß § 15 Abs 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen - aufgrund des sich aus § 28 VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat - verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen. Auch wenn gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen - aufgrund des sich aus Paragraph 28, VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat - verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen.
Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) Rz 12 zu § 15).Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) Rz 12 zu Paragraph 15,).
Schlagworte
Verspätung; Wiedereinsetzung in den vorherigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.0601.3Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016