RS Lvwg 2016/4/27 LVwG-2016/27/0601-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §33
ZustG §16

Rechtssatz

Auch wenn gemäß § 15 Abs 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen - aufgrund des sich aus § 28 VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat - verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen. Auch wenn gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen - aufgrund des sich aus Paragraph 28, VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat - verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen.

Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) Rz 12 zu § 15).Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) Rz 12 zu Paragraph 15,).

Schlagworte

Verspätung; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.0601.3

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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