RS Vwgh 2004/10/21 99/13/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §119 Abs3;
EStG 1988 §119 Abs4;
EStG 1988 §28 Abs6;

Rechtssatz

Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, die durch § 119 Abs. 3 EStG 1988 normierte generelle Regelung, wonach vor 1989 begonnene Zehntelbeträge im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterzuführen sind, werde durch die spezielle Vorschrift des § 28 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 119 Abs. 4 EStG 1988 verdrängt, nicht zu folgen. Nicht ergibt sich daraus aber, dass bei Weiterführung der vor 1989 begonnenen Zehntelbeträge vor dem Hintergrund des ab 1989 anzuwendenden § 28 Abs. 6 leg. cit. die entsprechenden Zehntelbeträge zu Unrecht gekürzt worden wären. Diese Bestimmung ordnet nämlich an, dass die darin näher umschriebenen Zuwendungen die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen (somit auch die nach § 119 Abs. 3 EStG 1988 weiterzuführenden Beträge) kürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130170.X02

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten