RS Vwgh 2004/10/21 2003/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X05

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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