Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2016Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §21 Abs1 litaRechtssatz
War eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht Antragsgegenstand, ist darüber auch nicht im Spruch des behördlichen Bescheides abzusprechen. Lässt der genehmigte Verwendungszweck eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zu, so darf auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu nutzen, (bloß) hingewiesen oder (sonst) rechtsbelehrt werden.
Schlagworte
Rechtsnatur von Auflagen; deklaratorischer Charakter; Freizeitwohnsitznutzung; HauptwohnsitznutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0634.1Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016