RS Lvwg 2016/5/11 LVwG-2016/39/0634-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2016

Index

L82007 Bauordnung Tirol
L8007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2011 §21 Abs1 lita
BauO Tir 2011 §22 Abs1
ROG Tir 2011 §3 Abs2
ROG Tir 2011 §3 Abs3
ROG Tir 2011 §3 Abs4
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

War eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht Antragsgegenstand, ist darüber auch nicht im Spruch des behördlichen Bescheides abzusprechen. Lässt der genehmigte Verwendungszweck eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zu, so darf auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu nutzen, (bloß) hingewiesen oder (sonst) rechtsbelehrt werden.

Schlagworte

Rechtsnatur von Auflagen; deklaratorischer Charakter; Freizeitwohnsitznutzung; Hauptwohnsitznutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0634.1

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten