RS Lvwg 2016/5/18 LVwG-2015/12/2220-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §38
  1. FSG § 38 heute
  2. FSG § 38 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  3. FSG § 38 gültig von 19.01.2013 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  4. FSG § 38 gültig von 01.10.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  5. FSG § 38 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 38 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  7. FSG § 38 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern (vgl EB zur RV 714, GP XX).Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern vergleiche EB zur Regierungsvorlage 714, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig).

Allerdings zeigt schon die Formulierung in § 38 Abs 2 FSG „...erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung…“, dass diese Maßnahme nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der – bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.Allerdings zeigt schon die Formulierung in Paragraph 38, Absatz 2, FSG „...erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung…“, dass diese Maßnahme nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der – bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.

Schlagworte

Abnahme Fahrzeugschlüssel, Verweigerung der Weiterfahrt, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2220.9

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten