Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2016Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §38Rechtssatz
Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern (vgl EB zur RV 714, GP XX).Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern vergleiche EB zur Regierungsvorlage 714, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig).
Allerdings zeigt schon die Formulierung in § 38 Abs 2 FSG „...erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung…“, dass diese Maßnahme nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der – bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.Allerdings zeigt schon die Formulierung in Paragraph 38, Absatz 2, FSG „...erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung…“, dass diese Maßnahme nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der – bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.
Schlagworte
Abnahme Fahrzeugschlüssel, Verweigerung der Weiterfahrt, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2220.9Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016