Entscheidungsdatum
18.05.2016Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §38Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, betreffend die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Untersagung der Weiterfahrt durch den Befehl „Stell ab und gib mir den Schlüssel, sonst reiß‘ ich dich aus dem LKW“ am 09.08.2015 im Gewerbegebiet Z gegen ca 10.30 Uhr sowie der Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel an BB (Vater des Beschwerdeführers) gegen 13.30 Uhr auf der Polizeiinspektion Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 09.09.2015 erhob der Beschwerdeführer eine „Maßnahmenbeschwerde“ gegen eine näher beschriebene, der Bezirkshauptmannschaft W zurechenbare Amtshandlung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y am 09.08.2015 gegen 10.30 Uhr auf einer Gemeindestraße im Gewerbegebiet Z vor der Einfahrt zum Betriebsgelände des väterlichen Unternehmens in X sowie gegen die Nichtherausgabe der Fahrzeugschlüssel an den Vater des Beschwerdeführers gegen 13.30 Uhr auf der Polizeiinspektion Y und „forderte eine Prüfung dieses Falles sowie eine Ladung bzw Befragung dieses Beamten gegebenenfalls auch in seiner Anwesenheit“. Anlässlich der mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit am 04.02.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Untersagung der Weiterfahrt unter der Drohung „Stell ab und gib mir den Schlüssel, sonst reiß‘ ich dich aus dem LKW“ sowie der Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel an BB (Vater des Beschwerdeführers) auf der Polizeiinspektion Y richtet und wurde beantragt, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären. Aufwandersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wurde – trotz entsprechender Manuduktion des unvertretenen Beschwerdeführers - nicht beantragt.Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 09.09.2015 erhob der Beschwerdeführer eine „Maßnahmenbeschwerde“ gegen eine näher beschriebene, der Bezirkshauptmannschaft W zurechenbare Amtshandlung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y am 09.08.2015 gegen 10.30 Uhr auf einer Gemeindestraße im Gewerbegebiet Z vor der Einfahrt zum Betriebsgelände des väterlichen Unternehmens in römisch zehn sowie gegen die Nichtherausgabe der Fahrzeugschlüssel an den Vater des Beschwerdeführers gegen 13.30 Uhr auf der Polizeiinspektion Y und „forderte eine Prüfung dieses Falles sowie eine Ladung bzw Befragung dieses Beamten gegebenenfalls auch in seiner Anwesenheit“. Anlässlich der mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit am 04.02.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Untersagung der Weiterfahrt unter der Drohung „Stell ab und gib mir den Schlüssel, sonst reiß‘ ich dich aus dem LKW“ sowie der Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel an BB (Vater des Beschwerdeführers) auf der Polizeiinspektion Y richtet und wurde beantragt, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären. Aufwandersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wurde – trotz entsprechender Manuduktion des unvertretenen Beschwerdeführers - nicht beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 30.09.2015 eine Gegenschrift abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass zwei Beamte der Polizeiinspektion Y dem LKW am 09.08.2015 wegen des LKW-Wochenendfahrverbotes vor das Betriebsgelände in Z gefolgt waren. Der LKW sei zu diesem Zeitpunkt auf der Gemeindestraße bzw teilweise am Parkplatz vor der Einfahrt zum Betriebsgelände abgestellt gewesen und der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, das Gatter zum Betrieb zu öffnen. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle hätten die Beamten die Aushändigung des Führerscheins verlangt, dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Führerschein „abgenommen“ worden sei. Um die Inbetriebnahme des LKW (ohne Lenkberechtigung“) zu verhindern, sei es zu einer Abnahme der Fahrzeugschlüssel gekommen, weil der Beschwerdeführer deren Herausgabe zuvor verweigert habe. Da der Vater des Beschwerdeführers BB selbst nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse „C“ gewesen sei und dieser vorgebracht habe, er hole den Schlüssel ab, damit sein Sohn den LKW auf das Betriebsgelände stellen könne, wurde die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels an den Vater des Beschwerdeführers am Nachmittag auf der Polizeiinspektion Y verweigert.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 42 Abs 4 StVO, § 5b StVO und § 38 Abs 1 Z 1 FSG führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 1 StVO außer Streit stehe, zudem mussten die Beamten davon ausgehen, dass das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung erfolgte. Die von dem Polizeibeamten gesetzten Maßnahmen (Untersagung der Weiterfahrt, Abnahme des Fahrzeugschlüssels und Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels) fänden daher sowohl im § 38 Abs 2 FSG als auch im § 42 Abs 4 StVO rechtliche Deckung. Jedenfalls stelle auch der Bereich vor dem Betriebsgelände als Gemeindestraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar. Eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 1 StVO bzw § 1 Abs 3 FSG wäre bei Weiterfahrt jedenfalls begangen worden, unabhängig von der beabsichtigten Fahrtstrecke oder Fahrtdauer. Herr BB sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C und wäre daher nicht berechtigt gewesen, den LKW auf das Betriebsgelände zu verbringen. Dazu komme, dass er angegeben habe, sein Sohn AA werde mit dem LKW auf das Betriebsgelände fahren, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frage des Umfanges der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers offenbar noch nicht restlos geklärt gewesen sei. Dies bedeute, dass auch die Voraussetzungen zur Aufhebung der Zwangsmaßnahmen und damit zur Ausfolgung der Fahrzeugschlüssel nicht vorgelegen seien. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 4, StVO, Paragraph 5 b, StVO und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, FSG führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, StVO außer Streit stehe, zudem mussten die Beamten davon ausgehen, dass das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung erfolgte. Die von dem Polizeibeamten gesetzten Maßnahmen (Untersagung der Weiterfahrt, Abnahme des Fahrzeugschlüssels und Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels) fänden daher sowohl im Paragraph 38, Absatz 2, FSG als auch im Paragraph 42, Absatz 4, StVO rechtliche Deckung. Jedenfalls stelle auch der Bereich vor dem Betriebsgelände als Gemeindestraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, StVO bzw Paragraph eins, Absatz 3, FSG wäre bei Weiterfahrt jedenfalls begangen worden, unabhängig von der beabsichtigten Fahrtstrecke oder Fahrtdauer. Herr BB sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C und wäre daher nicht berechtigt gewesen, den LKW auf das Betriebsgelände zu verbringen. Dazu komme, dass er angegeben habe, sein Sohn AA werde mit dem LKW auf das Betriebsgelände fahren, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frage des Umfanges der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers offenbar noch nicht restlos geklärt gewesen sei. Dies bedeute, dass auch die Voraussetzungen zur Aufhebung der Zwangsmaßnahmen und damit zur Ausfolgung der Fahrzeugschlüssel nicht vorgelegen seien.
Auf die Stellungnahme der Bezirkspolizeikommandos W vom 25.09.2015 wurde verwiesen. Es wurde abschließend beantragt, die Maßnahmenbeschwerde - unter Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes von Euro 368,80, des Vorlageaufwandes von Euro 57,40 und des Verhandlungsaufwandes von Euro 461,00 - abzuweisen.
Am 04.02.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen AI CC, GI DD (beide PI Y) sowie BB einvernommen wurden. Beweis wurde weiters genommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft W, DIV-**** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2015/12/2220.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y haben am Sonntag, den 9. August 2015, gegen 10.15 Uhr einen vorbeifahrenden LKW mit dem Probekennzeichen **-**** beobachtet und sind wegen des bestehenden Wochenendfahrverbotes dem Fahrzeug gefolgt. Vor der Firmeneinfahrt des väterlichen Betriebes im Gewerbegebiet Z in X haben sie den Lenker des LKWs - das ist der nunmehrige Beschwerdeführer - beim Öffnen des Einfahrtsgatters zum Betriebsgelände angetroffen. Der LKW ist zu diesem Zeitpunkt quer über die (nicht asphaltierte und wenig befahrene) Straße vor der Einfahrt zum Betriebsgelände abgestellt gewesen. Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer auf das Wochenendfahrverbot aufmerksam gemacht und nach Zulassungsschein, Führerschein, Warnweste, Pannendreieck und Verbandskasten gefragt. Der Beschwerdeführer überreichte einem Polizeibeamten den Zulassungsschein, der aber nicht mit dem Probekennzeichen des verwendeten LKWs übereinstimmte, weil es sich um den Zulassungsschein für ein anderes – im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers verwendetes - Probekennzeichen handelte. Warnweste, Pannendreieck und Verbandkasten konnte der Beschwerdeführer im Fahrzeug nicht auffinden.Zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y haben am Sonntag, den 9. August 2015, gegen 10.15 Uhr einen vorbeifahrenden LKW mit dem Probekennzeichen **-**** beobachtet und sind wegen des bestehenden Wochenendfahrverbotes dem Fahrzeug gefolgt. Vor der Firmeneinfahrt des väterlichen Betriebes im Gewerbegebiet Z in römisch zehn haben sie den Lenker des LKWs - das ist der nunmehrige Beschwerdeführer - beim Öffnen des Einfahrtsgatters zum Betriebsgelände angetroffen. Der LKW ist zu diesem Zeitpunkt quer über die (nicht asphaltierte und wenig befahrene) Straße vor der Einfahrt zum Betriebsgelände abgestellt gewesen. Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer auf das Wochenendfahrverbot aufmerksam gemacht und nach Zulassungsschein, Führerschein, Warnweste, Pannendreieck und Verbandskasten gefragt. Der Beschwerdeführer überreichte einem Polizeibeamten den Zulassungsschein, der aber nicht mit dem Probekennzeichen des verwendeten LKWs übereinstimmte, weil es sich um den Zulassungsschein für ein anderes – im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers verwendetes - Probekennzeichen handelte. Warnweste, Pannendreieck und Verbandkasten konnte der Beschwerdeführer im Fahrzeug nicht auffinden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten AI CC und GI DD und wurden insoweit auch durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, sodass an deren inhaltlichen Richtigkeit keine Bedenken entstanden sind.
Die beiden Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer dahingehend verstanden, dass ihm der Führerschein abgenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Parteieneinvernahme vehement bestritten, dass er gesagt habe, dass ihm der Führerschein abgenommen worden ist. Nach seinen Angaben habe er den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er seinen Führerschein in seinem Privat-PKW habe. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass es keinen Sinn macht eine derartige Aussage gegenüber Polizeibeamten zu tätigen, wenn tatsächlich – wie sich auch später bestätigt hat - der Führerschein nicht abgenommen worden ist. Im Hinblick darauf, dass der falsche Zulassungsschein ausgehändigt wurde und weder Pannendreieck noch Warnweste noch Verbandskasten von ihm aufgefunden worden sind, ist jedoch eine solche – allenfalls sarkastisch gemeinte - Äußerung bzw allenfalls ein Missverständnis nicht von vorneherein auszuschließen.
Die beiden Polizeibeamten haben unter Wahrheitspflicht vor dem Landesverwaltungsgericht übereinstimmend als Zeugen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm der Führerschein abgenommen worden ist, und beide Polizisten haben bestritten, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er den Führerschein im Privat-PKW habe. Im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen müssten die beiden Polizeibeamten mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen. Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen sind nicht hervorgekommen, auch haben sich keine sonstigen Umstände ergeben, die eindeutige Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage begründet haben: die Nichtabfrage des Führerscheinregisters ist mit der Aussage begründet worden, dass einerseits von der Angabe des Beschwerdeführers, der Führerschein sei ihm abgenommen worden, ausgegangen worden sei und andererseits eine vorläufige Abnahme des Führerscheins im Abfragesystem - erst zeitverzögert nach Eintragung durch die Bezirkshauptmannschaft - ersichtlich sei. Der Zeuge AI CC hat vehement bestritten, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, den Schlüssel auf der PI Y wieder abzuholen, vielmehr sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass jemand den Schlüssel auf der PI abholen könne. Gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers sei dies dahingehend konkretisiert worden, dass jemand, der den C-Führerschein besitzt, den Schlüssel abholen könne. Der Zeuge GI DD bestätigte diese Aussage.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird - nach Ausschöpfung aller sich bietenden Erkenntnisquellen – nach einer durchaus schwierigen Beweiswürdigung in diesem Punkt den Angaben der beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978, 12.04.1996, 96/02/0025 uva) insoweit gefolgt, als davon ausgegangen wird, dass die beiden Polizeibeamten den Beschwerdeführer dahingehend verstanden haben, dass er den Führerschein nicht vorweisen könne, weil er ihm abgenommen worden ist. Im Beweisverfahren hat sich nicht ergeben, dass – abgesehen von dieser von den Polizeibeamten so verstandenen Äußerung – die angebliche Abnahme des Führerscheins mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner Form erörtert worden ist.
Nachdem der Beschwerdeführer weder Führerschein, Zulassungsschein noch Warnweste, Pannendreieck oder Verbandskasten vorweisen konnte, setzte er sich wieder hinter das Lenkrad, um den nach wie vor quer über die Straße stehenden LKW auf das Betriebsgelände zu verbringen. Daraufhin wurde er von GI DD aufgefordert, den Motor abzustellen und den Schlüssel herauszugeben. Da der Beschwerdeführer weiterhin das Fahrzeug am Betriebsgelände abstellen wollte, schrie der Beamte sinngemäß: „Stell‘ den Motor ab und gib den Schlüssel heraus, sonst reiß‘ ich dich heraus!“ GI DD ist sodann auf das Trittbrett vor der Fahrerkabine gestiegen und hat den Schlüssel aus dem Zündschloss gezogen. Der LKW wurde sodann versperrt und weiterhin quer über die Straße stehend ohne weitere Sicherungsmaßnahmen mit dem Hinweis, dass der Schlüssel auf der PI Y abzuholen sei, zurückgelassen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und wurde dieser auch nicht durch den Zeugen GI DD widersprochen. Vielmehr bestätigte dieser ausdrücklich:
„Herr AA ist dann in den LKW eingestiegen und hat Anstalten gemacht, dass er losfährt. Ich habe ihn aufgefordert, dass er das Fahrzeug abstellen muss und mir den Schlüssel geben muss. Dem ist er nicht nachgekommen. Ich habe dann dem Beschwerdeführer gesagt, dass ich ihn aus dem Auto raushole, wenn er nicht aussteigt. Er hat aber weiterhin Anstalten gemacht, dass er losfährt. Ich bin dann in die Führerkabine gestiegen und habe den Schlüssel abgezogen. „Grattn“ habe ich zwar nicht gesagt, aber es kann schon sein, dass ich gesagt habe: „… ich reiß dich außer bzw ich hol dich heraus.“
AI CC bezeugte ebenfalls diesen Ablauf, konnte sich an den genauen Wortlaut der Aufforderung durch GI DD nicht mehr erinnern, wies aber darauf hin, dass es „ein bisschen turbulenter zugegangen“ sei.
Der Vater des Beschwerdeführers, Herr BB, ist der Eigentümer der LKWs. Deshalb habe ihn sein Sohn – so der Zeuge BB - gegen 13.30 Uhr auf die Polizeiinspektion Y geschickt, um den Fahrzeugschlüssel abzuholen. Auch nach Aussage von AI CC habe Herr BB auf der Polizeiinspektion den Fahrzeugschlüssel verlangt und mitgeteilt, dass er der Eigentümer des LKWs sei und dass der Sohn nun den LKW auf das Firmengelände stellen müsse.
Da der Vater des Beschwerdeführers über keine entsprechende Lenkberechtigung verfügt, wurde ihm der Fahrzeugschlüssel von den Polizeibeamten nicht ausgehändigt.
Zwischen 15.30 und 16.00 Uhr sprach sodann der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Y vor. Nachdem er seinen Führerschein vorgewiesen hatte, wurde ihm der Fahrzeugschlüssel übergeben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich wiederum aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, des Zeugen BB sowie des Beschwerdeführers.
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
§ 38 Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 61/2011Paragraph 38, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse), 1. des Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
2. des § 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung), 2. des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
3. des § 1 Abs. 5 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters), 3. des Paragraph eins, Absatz 5, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),
4. des § 14 Abs. 1 Z 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde, 4. des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,
5. des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot). 5. des Paragraph 30, Absatz eins, (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).
(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
§ 42 Straßenverkehrsordnung 1960,BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013Paragraph 42, Straßenverkehrsordnung 1960,Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
…
(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs 5 angeführten Zeit aufzuheben.(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
§ 5b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 80/2002Paragraph 5 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2002,
(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
…
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 09.08.2015 statt. Die Beschwerde wurde am 10.09.2015 per E-Mail binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 09.08.2015 statt. Die Beschwerde wurde am 10.09.2015 per E-Mail binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.
A) Abnahme des Fahrzeugschlüssels und Untersagung der Weiterfahrt mittels Befehl: „Stell‘ den Motor ab und gib den Schlüssel heraus, sonst reiß‘ ich dich heraus!“:
Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel - durch Abziehen des Schlüssels aus dem Zündschloss - durch einen Polizeibeamten eine solche Ausübung von Zwangsgewalt sowie die Untersagung der Weiterfahrt durch den Befehl „Stell‘ den Motor ab und gib den Schlüssel heraus, sonst reiß‘ ich dich heraus!“ einen Akt der unmittelbaren Befehlsgewalt darstellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher zulässig.
Die Polizeibeamten haben sich bei Ausübung dieser faktischen Amtshandlungen auf § 38 FSG gestützt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch bestimmte Übertretungen begehen oder begehen würden, wie etwa das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (§ 1 Abs 3 FSG) oder wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde (§ 14 Abs 1 Z 1 FSG). Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.Die Polizeibeamten haben sich bei Ausübung dieser faktischen Amtshandlungen auf Paragraph 38, FSG gestützt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch bestimmte Übertretungen begehen oder begehen würden, wie etwa das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) oder wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG, bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern (vgl EB zur RV 714, GP XX.) Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt sind damit grundsätzlich als Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Übertretungen zulässig. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG, bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern vergleiche EB zur Regierungsvorlage 714, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig.)
Allerdings zeigt schon die Formulierung in § 38 Abs 2 FSG „…erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung …“, dass diese Maßnahmen nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der - bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.Allerdings zeigt schon die Formulierung in Paragraph 38, Absatz 2, FSG „…erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung …“, dass diese Maßnahmen nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der - bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.
Im vorliegenden Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zwar hervor, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und die Untersagung der Weiterfahrt gegeben waren, zumal die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer dahingehend verstanden haben, dass ihm der Führerschein abgenommen worden ist. Allerdings wurde offensichtlich die angebliche Abnahme des Führerscheins und damit einhergehende Folgen überhaupt nicht weiter thematisiert bzw erörtert, die von den Polizeibeamten dahingehend verstandene Äußerung des Beschwerdeführers nicht näher hinterfragt und dem Beschwerdeführer in keinster Weise vermittelt, dass die Untersagung der Weiterfahrt und die Abnahme der Fahrzeugschlüssel allein mit dieser angeblichen Führerscheinabnahme in Zusammenhang stehen. Damit wurde ihm die Möglichkeit genommen, den Verbleib seines Führerscheins aufzuklären und die Abnahme der Fahrzeugschlüssel aus diesem Grunde abzuwenden. Gerade weil die einschreitenden Organe die Erforderlichkeit solcher Zwangsmaßnahmen zu prüfen haben, ist ein Mindestmaß an entsprechenden Ermittlungen in der gegebenen Situation (zB Fragen an den Beschwerdeführer zur angeblichen Abnahme des Führerscheins, allenfalls Abfrage beim Führerscheinregister - auch wenn vorläufig abgenommenen Führerscheine von der Bezirkshauptmannschaft erst zeitverzögert eingetragen werden, zumal die Polizeibeamten ja nicht wussten, wann der Führerschein abgenommen worden sein soll) unerlässlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt in vielen Fällen ein schnelles Einschreiten und Handeln der Polizeibeamten – ohne vorangehende Ermittlungen - gefordert ist, im vorliegenden Fall ist jedoch keine Gefahrensituation vorgelegen, sondern es handelte sich um eine gewöhnliche Verkehrskontrolle auf einer wenig befahrenen Straße, sodass hier im Hinblick ob der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen eine entsprechende Prüfung durchaus möglich und auch geboten erscheint, zumal der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug auch nicht den Polizeibeamten davonfahren wollte, sondern lediglich beabsichtigte, es wenige Meter von der Straße weg auf das Betriebsgelände zu verstellen.
Zur Abnahme des Fahrzeugschlüssels und der Untersagung der Weiterfahrt ist zudem anzumerken, dass es im vorliegenden Fall auch bedenklich ist, dass im Folgenden ein ordnungsgemäßes Abstellen des Fahrzeuges nicht sichergestellt wurde. Das Fahrzeug ist laut vorgelegten Lichtbildern unmittelbar vor dem Einfahrtsgatter zum Betriebsgelände quer über die gesamte Straße gestanden und nach Abnahme der Schlüssel auch so zurückgelassen worden. Auch wenn es sich nur um eine nicht asphaltierte und wenig befahrene Straße handelt und eine Umfahrung des Fahrzeugs durch einen dahinter liegenden Parkplatz allenfalls möglich gewesen ist, so erscheint auch hier die gebotene Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen worden sein, zumal das Fahrzeug durch Verstellen um knapp über eine Fahrzeuglänge von der Straße auf das Betriebsgelände verbracht werden hätte können. Auch in diesem Zusammenhang hätten die Polizeibeamten genauer abklären müssen, ob der Beschwerdeführer nun über eine entsprechende Berechtigung zum Lenken des LKWs verfügt oder nicht bzw hätte man ansonsten für einen entsprechenden Ersatzlenker Sorge tragen oder zumindest Absicherungsmaßnahmen durchführen müssen.
Im Ergebnis ist daher die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt durch den Befehl „Stell‘ den Motor ab und gib den Schlüssel heraus, sonst reiß‘ ich dich heraus!“ als rechtswidrig zu erkennen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und die Untersagung der Weiterfahrt auch als Zwangsmaßnahme bei Übertretungen des LKW-Wochenendfahrverbotes nach § 42 Abs 4 StVO in Verbindung mit § 5b StVO zulässig gewesen wäre. AI CC hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Abnahme nur wegen der Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte, er habe keinen Führerschein mehr. Es sei kein Thema gewesen, dass die Zeit des Wochenendfahrverbotes noch nicht abgelaufen gewesen sei. Ein Austausch des Rechtsgrundes für das Einschreiten eines Polizeibeamten zu dessen Rechtfertigung im Nachhinein ist nicht zulässig.Im Ergebnis ist daher die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und die Untersagung der Weiterfahrt durch den Befehl „Stell‘ den Motor ab und gib den Schlüssel heraus, sonst reiß‘ ich dich heraus!“ als rechtswidrig zu erkennen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und die Untersagung der Weiterfahrt auch als Zwangsmaßnahme bei Übertretungen des LKW-Wochenendfahrverbotes nach Paragraph 42, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 5 b, StVO zulässig gewesen wäre. AI CC hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Abnahme nur wegen der Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte, er habe keinen Führerschein mehr. Es sei kein Thema gewesen, dass die Zeit des Wochenendfahrverbotes noch nicht abgelaufen gewesen sei. Ein Austausch des Rechtsgrundes für das Einschreiten eines Polizeibeamten zu dessen Rechtfertigung im Nachhinein ist nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Zur Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel an BB:
Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass der Zeuge BB in seiner Eigenschaft als Eigentümer auf der Polizeiinspektion Y erschienen ist, um die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu verlangen.
Gegen die Verweigerung der Herausgabe der Fahrzeugschlüssel wäre dem Zeugen ein Beschwerderecht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist zugestanden. BB hat jedoch selbst keine Beschwerde erhoben. Aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Vertretung für seinen Vater zu diesem Beschwerdepunkt die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht hat und wurde eine Parteistellung von BB auch nicht anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet und ist eine solche nach der Aktenlage in keinster Weise ersichtlich.
Dem Beschwerdeführer fehlt – soweit er sich durch die Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel an BB in seinen Rechten verletzt erachtet – die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs 2 VwGVG). Wenn die Beschwerde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG).Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Wenn die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden vergleiche Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG).
Werden in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte bekämpft, jedoch nur ein Teil davon für rechtswidrig erklärt und die übrigen Teile ab- oder zurückgewiesen, so entsteht grundsätzlich sowohl eine Kostenersatzpflicht des Rechtsträgers der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, als auch eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde. Das Ausmaß der jeweiligen Ersatzpflicht richtet sich danach, im Hinblick auf wie viele Verwaltungsakte die Maßnahmenbeschwerde erfolgreich bzw erfolglos war. Je nachdem hinsichtlich wie vieler Verwaltungsakte die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird, so oft hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde den Schriftsatzsatz und den Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Der Vorlageaufwand ist in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenüber steht (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489, vgl weiters Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, Wien 2006, 95f).Werden in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte bekämpft, jedoch nur ein Teil davon für rechtswidrig erklärt und die übrigen Teile ab- oder zurückgewiesen, so entsteht grundsätzlich sowohl eine Kostenersatzpflicht des Rechtsträgers der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, als auch eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde. Das Ausmaß der jeweiligen Ersatzpflicht richtet sich danach, im Hinblick auf wie viele Verwaltungsakte die Maßnahmenbeschwerde erfolgreich bzw erfolglos war. Je nachdem hinsichtlich wie vieler Verwaltungsakte die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird, so oft hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde den Schriftsatzsatz und den Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Der Vorlageaufwand ist in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenüber steht vergleiche VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489, vergleiche weiters Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, Wien 2006, 95f).
Da die belangte Behörde zum zweiten Beschwerdepunkt als obsiegende Partei aus dem Verfahren hervor gegangen ist, gebühren ihr der geltende gemachte Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 und der geltend gemachte Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00, der geltend gemachte Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40 jedoch nur zur Hälfte, das sind Euro 28,70.
Da der Beschwerdeführer keinen Aufwandersatz – trotz entsprechender Manuduktion – beantragt hat, war dem Beschwerdeführer weder Schriftsatz- noch Verhandlungsaufwand zuzuerkennen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Ines Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Abnahme Fahrzeugschlüssel, Verweigerung der Weiterfahrt, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2220.9Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016