Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs4bRechtssatz
§ 134 Abs 4b KFG eröffnet der Behörde die Möglichkeit einer Beschlagnahme, wenn die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben wird. Allerdings ist nach dem Wortlaut des § 134 Abs 4b lediglich die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges (und nicht eines Anhängers) möglich. Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 KFG sehen eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger vor, sodass sich eine Auslegung, wonach § 134 Abs 4a KFG auch eine Beschlagnahme einer Fahrzeugkombination bestehend aus LKW und Anhänger ermöglichen würde, verbietet.Paragraph 134, Absatz 4 b, KFG eröffnet der Behörde die Möglichkeit einer Beschlagnahme, wenn die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz 4 a, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben wird. Allerdings ist nach dem Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 4 b, lediglich die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges (und nicht eines Anhängers) möglich. Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, KFG sehen eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger vor, sodass sich eine Auslegung, wonach Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG auch eine Beschlagnahme einer Fahrzeugkombination bestehend aus LKW und Anhänger ermöglichen würde, verbietet.
Schlagworte
Beschlagnahme; Sicherheitsleistung; Überladung; LKW mit Anhänger; Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges; Beschlagnahme Anhänger unzulässig;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1071.3Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016