Entscheidungsdatum
09.06.2016Index
L40207 SicherheitspolizeiNorm
LPolG Tir 1976 §1 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2016, Zahl V-***1,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 1 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 TLPG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, TLPG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2016, Zahl V-***1, Folgendes angelastet:
„Sie haben es als Halter von 2 Mischlingshunden zu verantworten, dass
Dem Beschwerdeführer wurden zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet und gegen ihn gemäß § 4 Abs 1 TLPG zu Punkt 1. und 2. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 60,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 13 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz angelastet und gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TLPG zu Punkt 1. und 2. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 60,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 13 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten verhängt.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 09.03.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2016, wurde Folgendes ausgeführt:
„Ich erhebe gegen das Strafschreiben der BHY vom 23.02.2016, Geschäftszahl: V-***1, Beschwerde an das LVWG Tirol.
Begründung:
Die von uns beantragten Beweise wurden nicht aufgenommen. Es wurde nichts festgestellt. Wir haben keine strafbare Handlung zu verantworten.
Das einseitige Glauben des Zeugen BB, der überreagiert hat.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde die Behörde ersucht, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen CC und DD zeugenschaftlich einzuvernehmen. Überdies wurde ersucht, dass der Amtstierarzt der belangten Behörde einen Lokalaugenschein durchführen und eine Stellungnahme zur Hundehaltung und eine etwaige Lärmbelästigung durch die beiden verfahrensgegenständlichen Hunde abgeben möge. Diesem Erhebungsersuchen wurde von der belangten Behörde Folge geleistet. Die Zeugen DD und CB, geborene CC, wurden zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt.
Weiters wurde eine amtstierärztliche Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Hundehaltung vorgelegt. In der Stellungnahme hat der Amtstierarzt der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:
„Bezug nehmend auf ihr Schreiben vom 18.04.2016, GZ: V-***1, hat der ho. Amts-tierarzt am 04.05.2016 am Grundstück des Herrn AA, Adresse1, Z, welches sich im Bereich der Adresse2, Z befindet, einen kurzfristig angekündigten Lokalaugenschein durchgeführt (Tierschutz-Erhebungsprotokoll und Fotos vom Lokalaugenschein siehe Anlage). Herr AA war anwesend.
Herr AA ist Tierhalter.
Am Grundstück werden gehalten:
2 Hunde (siehe Auszug aus der Heimtierdatenbank)
36 Vögel (Zeisige, Fichtenkreuzschnäbel, Gimpel, Stieglitze, Kanarien und Mischlinge)
Beim Eintreffen des ho. Amtstierarztes vor dem Gebäude (ca. 5 Meter vom Gebäude entfernt), nehmen die Hunde das ankommende Auto bzw. die ankommende Person wahr, sie sind ruhig und aufmerksam. Bei Annäherung an das Grundstück „geben die Hunde Laut, schlagen an“, sie bellen ihrem Verwendungszweck als Wachhunde entsprechend. Nach ca. 10 Sekunden sind die Hunde ohne ersichtliche bzw. offensichtliche Einwirkung des Tierhalters auf die Hunde wieder ruhig und aufmerksam. Dieses Verhalten der Hunde ist artgerecht, normal und physiologisch.
Ob und in welchem Maße sich die Familie B durch das beim Lokalaugenschein erhobene Bellen der Hunde gestört fühlt oder gestört fühlen könnte, kann aus amtstierärztlicher Sicht nicht beurteilt werden.
Ob das Bellen der Hunde eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Lärmbelästigung darstellt, stellt keine veterinärfachliche Angelegenheit dar und kann daher nicht beurteilt werden.
Hinsichtlich der Fragestellung nach der Hundehaltung im Allgemeinen, wurde beim Lokalaugenschein erhoben, dass Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes, des Zaunes, der Meldung als Vogelzüchter bei der Bezirkshauptmannschaft Y und zweier Vogelkäfige bestehen (siehe Erhebungsprotokoll und Mängelbehebungs-auftrag in der Anlage). Die Hündin „K“ wurde inzwischen gechippt und in der Heimtierdatenbank entsprechend registriert. Die Mängel hinsichtlich der Vogelkäfige wurden zwischenzeitlich behoben. Der „Hundezwinger“ wird nach Ablauf der vereinbarten Frist für den Umbau vom ho. Amtstierarzt nachkontrolliert werden.“
Als Anlagen wurden ein Tierschutzerhebungsprotokoll, Fotos vom Lokalaugenschein, ein Auszug aus der Heimtierdatenbank und ein Mängelbehebungsauftrag der Stellungnahme angeschlossen.
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und der ergänzenden Erhebungen im Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt auf einem von der Marktgemeinde Z angemieteten Grundstück unmittelbar angrenzend an das Wohnhaus Adresse2, Z, eine Vogelzucht. Zur Absicherung der Vogelzucht werden vom Beschwerdeführer 2 Hunde am Zuchtareal in einer Zwingerhaltung gehalten. Der Beschwerdeführer benötige diese Hunde laut eigenen Ausführungen, um das Gelände um die Vogelzucht abzusichern. Der Beschwerdeführer selbst hält sich laut glaubhaften Ausführungen gegenüber der Polizeiinspektion Z täglich in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr am Zuchtareal auf, um sich um die Tiere zu kümmern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es durchaus sein kann, dass seine Hunde in letzter Zeit (seit September 2015) in der Nacht vermehrt gebellt, geheult und Lärm verursacht hätten, da dort auch Marder und andere Tiere zulaufen könnten. Es bestünde für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, Änderungen herbeizuführen. Er benötige die Hunde zur Absicherung seiner Vogelzucht.
Festgehalten wird, dass die in Zwingerhaltung gehaltenen Hunde während der Abwesenheit des Beschwerdeführers (also jeden Tag im Zeitraum von 13.30 Uhr bis 10.30 Uhr am nächsten Tag) unbeaufsichtigt am nicht bewohnten Areal gehalten werden. Die die Anzeige erstattenden unmittelbaren Nachbarn fühlten sich durch den durch das Gebell verursachten Lärm der beiden Hunde des Beschwerdeführers zu den angegebenen Tatzeiten belästigt.
Laut Mitteilung des Amtstierarztes an den Beschwerdeführer vom 09.05.2016, Zahl Vet-***1, entspricht sowohl die Hundehaltung (Zwingerhaltung) als auch die Vogelzucht nicht zur Gänze den gesetzlichen Vorschriften und wurden Maßnahmen betreffend die Vogelzucht und die Hundezwingerhaltung vorgeschrieben.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) lauten wie folgt:
„§ 1
Verbot
…
§ 4Paragraph 4
Strafbestimmung
§ 6aParagraph 6 a
Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden.
§ 8Paragraph 8
Strafbestimmung
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.
…“
Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde von den unmittelbaren Nachbarn des vom Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z angepachteten Areals angezeigt, dass es durch die am dortigen Grundstück in Zwingerhaltung gehaltenen beiden Hunde des Beschwerdeführers, die in den Abend- und Nachtstunden nicht beaufsichtigt und zum Schutz einer Vogelzucht dort gehalten werden, zu einer Belästigung, nämlich einer Lärmbelästigung, gekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurden begangene Lärmerregungen nach § 1 Abs 1 TLPG angelastet und wurden diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung durchgeführt und Geldstrafen ausgesprochen.Im gegenständlichen Fall wurde von den unmittelbaren Nachbarn des vom Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z angepachteten Areals angezeigt, dass es durch die am dortigen Grundstück in Zwingerhaltung gehaltenen beiden Hunde des Beschwerdeführers, die in den Abend- und Nachtstunden nicht beaufsichtigt und zum Schutz einer Vogelzucht dort gehalten werden, zu einer Belästigung, nämlich einer Lärmbelästigung, gekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurden begangene Lärmerregungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG angelastet und wurden diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung durchgeführt und Geldstrafen ausgesprochen.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 TLPG vor, die nach § 4 Abs 1 TLPG mit Geldstrafe zu ahnden wären, sondern liegt eine über das zumutbare Maß hinaus erfolgte Belästigung von Menschen (den anzeigenden Nachbarn) durch das Halten zweier Hunde, die außer im Zeitraum zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr nicht beaufsichtigt werden, vor. Ein etwaiges Fehlverhalten des Hundehalters, das zu einer Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus führte, ist an der Spezialbestimmung des § 6a TLPG zu messen. Ein dies-bezügliches Fehlverhalten nach § 6a Abs 1 TLPG wäre nach § 8 Abs 1 lit f TLPG mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen. Die speziellen „Hundehaltebestimmungen“ des § 6a wurden im TLPG erstmals mit der Novelle LGBl Nr. 82/2003 eingeführt. Die Bestimmung, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass Menschen von gehaltenen Hunden nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, wurde mit der Novelle LGBl Nr. 10/2006, die am 25.1.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG vor, die nach Paragraph 4, Absatz eins, TLPG mit Geldstrafe zu ahnden wären, sondern liegt eine über das zumutbare Maß hinaus erfolgte Belästigung von Menschen (den anzeigenden Nachbarn) durch das Halten zweier Hunde, die außer im Zeitraum zwischen 10.30 Uhr und 13.30 Uhr nicht beaufsichtigt werden, vor. Ein etwaiges Fehlverhalten des Hundehalters, das zu einer Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus führte, ist an der Spezialbestimmung des Paragraph 6 a, TLPG zu messen. Ein dies-bezügliches Fehlverhalten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG wäre nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, TLPG mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen. Die speziellen „Hundehaltebestimmungen“ des Paragraph 6 a, wurden im TLPG erstmals mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2003, eingeführt. Die Bestimmung, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass Menschen von gehaltenen Hunden nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2006,, die am 25.1.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 6a Abs 1 TLPG ein Hundehalter einen Hund nur Personen überlassen darf, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. Umso mehr muss der Hundehalter selbst dafür Sorge tragen, dass er selbst die Hunde entsprechend verwahrt und, wenn er diese nicht einer dritten Person überlässt, von ihm beaufsichtigt werden. Eine Beaufsichtigung außerhalb eines kurzen Anwesenheitszeitraums untertags liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurde eine solche Beaufsichtigung nicht nachgewiesen.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG ein Hundehalter einen Hund nur Personen überlassen darf, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden. Umso mehr muss der Hundehalter selbst dafür Sorge tragen, dass er selbst die Hunde entsprechend verwahrt und, wenn er diese nicht einer dritten Person überlässt, von ihm beaufsichtigt werden. Eine Beaufsichtigung außerhalb eines kurzen Anwesenheitszeitraums untertags liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurde eine solche Beaufsichtigung nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich der zum Zweck der Zucht gehaltenen Vögel ist auszuführen, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen vor etwaigen herumstreunenden Wildtieren geschützt werden können. Das unbeaufsichtigte Halten von Hunden, welche die Nachbarn zumindest in den Nachtstunden belästigen, ist diesbezüglich jedenfalls nicht notwendig und geboten. Gemäß § 2 Abs 7 der 2. Tierhaltungsverordnung ist Tieren, die in Außenanlagen gehalten werden, ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten.Hinsichtlich der zum Zweck der Zucht gehaltenen Vögel ist auszuführen, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen vor etwaigen herumstreunenden Wildtieren geschützt werden können. Das unbeaufsichtigte Halten von Hunden, welche die Nachbarn zumindest in den Nachtstunden belästigen, ist diesbezüglich jedenfalls nicht notwendig und geboten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, der 2. Tierhaltungsverordnung ist Tieren, die in Außenanlagen gehalten werden, ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten.
Im gegenständlichen Fall lagen keine Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 TLPG vor und war daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren nach § 1 Abs 1 TLPG iVm § 4 Abs 1 TLPG einzustellen. Da eine Umdeutung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich war und eine etwaige Tathandlung nach § 6a TLPG eine andere ist als nach § 1 Abs 1 TLPG, war eine Tatabänderung und ein Austausch der Straftatbestände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt.Im gegenständlichen Fall lagen keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG vor und war daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, TLPG einzustellen. Da eine Umdeutung der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht möglich war und eine etwaige Tathandlung nach Paragraph 6 a, TLPG eine andere ist als nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG, war eine Tatabänderung und ein Austausch der Straftatbestände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)
Schlagworte
Lärmstörung; Hundebellen; Spezialbestimmung des § 6a TLPG; Hundehaltebestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0589.2Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016