RS Vwgh 2004/10/21 2003/11/0257

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
WehrG 2001 §17 Abs6;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Bf der Beschluss über die Eignung zum Wehrdienst mündlich verkündet und dem Bf wurde darüber die mit gleichem Tag datierte "Bescheinigung der Stellungskommission" über den genannten Beschluss gegen Unterschrift ausgehändigt. Dass es sich bei diesem mündlich verkündeten Beschluss um einen Bescheid handelt, ergibt sich implizit aus § 17 Abs. 6 erster Satz WG 2001. Wenngleich die in Gestalt eines Formblattes über diesen Beschluss ausgefertigte Bescheinigung der Stellungskommission keine Begründung enthält, so weist sie doch alle essentiellen Bescheidmerkmale (Bezeichnung von Adressat und Behörde, Spruch und Unterschrift des Kommissionsvorsitzenden) auf und ist somit als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Feststellungsbescheides über die Eignung des Bf zum Wehrdienst anzusehen (Hinweis E 22. April 1997, 96/11/0321).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110257.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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