Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Beim Vergehen nach § 288 Abs 1 und 4 StGB handelt sich um ein Tätigkeits- und Vorsatzdelikt, bei der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Unterlassungsdelikt, für dessen Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht. § 288 StGB schütz aufgrund seiner Einordnung die Rechtspflege davor, aufgrund einer falschen Aussage in die Irre geführt zu werden und so eine andere Entscheidung zu treffen, als bei richtiger Aussage. Insbesondere wird die Rechtspflege davor geschützt, dass ihre Entscheidungen durch falsche Beweismittel (potentiell) beeinflusst werden. § 103 Abs 2 KFG dient vorrangig dazu, überhaupt eine (verwaltungsrechtliche) Strafverfolgung der gesetzten Grunddelikte gegenüber dem Lenker zu ermöglichen, durch die Erteilung einer falschen oder keiner Lenkerauskunft wird die Strafverfolgung des Täters betreffend das Grunddelikt an sich vereitelt. Damit unterscheiden sich die Delikte in grundlegenden Elementen. Beim Vergehen nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB handelt sich um ein Tätigkeits- und Vorsatzdelikt, bei der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein Unterlassungsdelikt, für dessen Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht. Paragraph 288, StGB schütz aufgrund seiner Einordnung die Rechtspflege davor, aufgrund einer falschen Aussage in die Irre geführt zu werden und so eine andere Entscheidung zu treffen, als bei richtiger Aussage. Insbesondere wird die Rechtspflege davor geschützt, dass ihre Entscheidungen durch falsche Beweismittel (potentiell) beeinflusst werden. Paragraph 103, Absatz 2, KFG dient vorrangig dazu, überhaupt eine (verwaltungsrechtliche) Strafverfolgung der gesetzten Grunddelikte gegenüber dem Lenker zu ermöglichen, durch die Erteilung einer falschen oder keiner Lenkerauskunft wird die Strafverfolgung des Täters betreffend das Grunddelikt an sich vereitelt. Damit unterscheiden sich die Delikte in grundlegenden Elementen.
Eine Konsumation der Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen falscher Beweisaussage ist sohin nicht erfolgt.Eine Konsumation der Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen falscher Beweisaussage ist sohin nicht erfolgt.
Schlagworte
Doppelbestrafung; Realkonkurrenz; StGB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0982.7Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016