Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 9 TFLG 1996 besteht die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten. Das Fehlen eines solchen Organbeschlusses ist somit kein berichtungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, sondern führt zur Unzulässigkeit der vom Obmann gesetzten VertretungshandlungGemäß Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 besteht die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten. Das Fehlen eines solchen Organbeschlusses ist somit kein berichtungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern führt zur Unzulässigkeit der vom Obmann gesetzten Vertretungshandlung
Schlagworte
Gemeindegutsargrargemeinschaft; Antrag auf Trennung; VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0929.1Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016