Entscheidungsdatum
05.07.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerden des AA, geboren am 13.01.1964, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 26.01.2016, zu den Verwaltungssachen VA-1**-**** sowie VA-2**-****
zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A: VA-1**-****
Spruchpunkt B: VA-2**-****
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlungrömisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung
A: VA-1**-****
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt
zur Last gelegt:
Tatzeit: 13.06.2015, 08:48 Uhr
Tatort: Z, Gemeindestraße von Z, Adresse 2 bis zur Bundesstraße
Fahrzeug: PKW Y-*** GB
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Gemäß
1. 28 Tage Primärarrest § 37 Abs 1 und 2 FSG iVmParagraph 37, Absatz eins und 2 FSG iVm
§ 37 Abs 4 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG
2. 28 Tage Primärarrest § 99 Abs. 1b StVO i.Vm. § 100 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO i.Vm. Paragraph 100, Absatz eins, StVO
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Somit betragen die Verfahrenskosten je Tag € 10,00.
Demnach haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:Demnach haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:
€ 560 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sin 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 560,00
B: VA-2**-****
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt
zur Last gelegt:
„Tatzeit: 06.06.2015, 17:25
Tatort: Z, Interessentschaftsstraße, Adresse 1
Fahrzeug: PKW Y-*** **
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 20.01.2010, GZ.: VA-**-****.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs 1 FSG i.Vm. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG i.Vm. Paragraph eins, Absatz 3, FSG
Gemäß:
28 Tage Primärarrest § 37 Abs. 1 und 2 FSG i.V.m.
§ 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG28 Tage Primärarrest Paragraph 37, Absatz eins und 2 FSG i.V.m. , Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Somit betragen die Verfahrenskosten je Tag € 10,00.
Demnach haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Demnach haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 280,00
[…]“
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und beide Straferkenntnisse vollinhaltlich angefochten.
Zumal beide Rechtssachen demselben Richter zugewiesen wurden, erfolgte eine Verbindung der beiden getrennt protokollierten Rechtssachen zu einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A: VA-1**-****
Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 18.04.2016 sowie am 23.05.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht für Tirol statt. Im Zuge der der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer zur Rechtssache, VA-1**-**** wie folgt verantwortet:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, mich hat damals in der Früh meine Frau auf die Baustelle des Herrn BB geführt und ich habe dort Baggerarbeiten durchgeführt. Während der Baggerarbeiten ist es nun zu einem Streit mit einem Nachbarn gekommen und ich habe daraufhin meinen Auftraggeber angerufen und ihm gesagt, dass er kommen müsse, da ich glaube, dass in Bälde die Polizei kommen würde. Das habe ich deshalb geglaubt, da der Nachbar damit gedroht hat, dass er die Polizei rufen würde. Nach diesem Telefonat und dem Streit mit dem Nachbarn bin ich dann ins Auto eingestiegen und bin auf er Baustelle bis zur Grenze gefahren. Dort habe ich mich dann erinnert, dass ich keinen Führerschein habe und nicht fahren dürfe und habe das Auto stehen gelassen und bin zu Fuß gegangen. Mein Auftraggeber BB ist dann später zur Baustelle gekommen und hat mir mein Fahrzeug gebracht.
Einige Zeit später ist dann die Polizei in meinen Betrieb gekommen und hat mich dann auch zum Alkomattest aufgefordert. Ich bin dann mit den Beamten mitgefahren und habe den Alkomattest gemacht. Sie haben mich dann wieder zurück gebracht und das wars dann.
Wenn ich gefragt werde, warum ich den Polizisten nicht gesagt habe, dass Herr BB mein Fahrzeug gebracht hat, so gebe ich an, das wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Das heißt, ich wusste zwar, dass mein Fahrzeug da war, ich wusste aber nicht wer es gebracht hat. Das hat mir Herr BB erst später gesagt.“
Weiters wurde der Zeuge CC vernommen und machte dieser nachfolgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag erinnern. Ich war damals gerade mit dem Auto unterwegs, als ich gesehen habe, dass der Herr AA am Grundstück des Herrn BB Baggerarbeiten durchführt. Ich habe dann meinen Chef, den Herrn D und der hat mich gebeten, ob ich mit ihm nochmal zurückfahren könne. Wir sind dann zurück zur Baustelle gekommen und haben gesehen, dass Herr AA mit seinem Bagger arbeiten durchführt. Herr D hat dann den Beschuldigten aus dem Bagger herauszitiert und hat ihn aufgefordert, die Arbeiten einzustellen. Herr AA hat dann seinen Bagger abgestellt und ist zu seinem PKW gegangen und ist in diesen eingestiegen. Sein PKW war ein blauer Mercedes. Ich habe dann nur gesehen wie der Herr AA wegfährt. Der Herr D hat mich gebeten, dass ich ihn noch hineinbegleite, da er leicht schwindlig gewesen ist, Herr D ist 77 Jahre alt. Ich bin dann mit ihm hineingegangen und er hat dann vom Glashaus aus die Polizei angerufen.
Wenn mir die Angaben des Beschwerdeführers vorgehalten werden, demzufolge er nur bis zur Grundgrenze gefahren sei, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Das Grundstück ist ca. 50 Meter lang und beginnt danach die Gemeindestraße. Wir haben damals gesehen, dass der Beschwerdeführer vom Grundstück auf die Gemeindestraße fuhr. Es war damals so, dass wir damals so, dass wir unmittelbar auf dem Grund hinter dem Glashaus gestanden sind und dort hat das Gespräch mit dem Beschuldigten stattgefunden. Ich bin dann mit dem Herrn D zurück ins Glashaus gegangen und habe dort durch den Windfang hinausgeschaut und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Auto weggefahren ist. Ich bin dann mit dem Herrn D zu einem Nachbarn gegangen und dort haben wir dann gewartet bis die Polizei dort hingekommen ist. Es ist dann der Postenkommandant gekommen und dieser hat den Sachverhalt aufgenommen.
Ich lege heute einen USB Stick vor und auf diesem USB Stick sind die Lichtbilder von diesem Tag. Auf diesen Fotos sieht man, wie der Herr AA mit dem Bagger arbeitet und wie sein Auto da ist. Bei den Fotos später ist das Auto dann nicht mehr da. Es gibt aber kein Foto, das ich vom PKW fahrenden Herrn AA gemacht habe.“
Der vom Beschwerdeführer beantrage Zeuge Christof BB machte folgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Mich hat damals AA angerufen, der auf meinem Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt hat und er hat mir mitgeteilt, dass es wieder einen Streit mit meinem Nachbarn gebe und dass er keine Lust mehr habe. Ich bin dann zur Baustelle gefahren. Das heißt ich bin mit dem Taxi hinüber gefahren, da meine Ehegattin mit unserem Auto einkaufen war. In Z gibt es da eigentlich zwei Taxistandorte und mit einem sind wir recht gut befreundet und der ist dann auch relativ schnell gekommen und hat mich dann hinüber zur Baustelle gebracht. Ich schätze, dass ich dort ca. um 10 nach 8 dort war. Als ich auf der Baustelle ankam, ich weiß, dass AA keinen Führerschein mehr hat und er hat mir damals mitgeteilt, dass er auf meiner Baustelle nichts mehr tun würde. Ich dachte mir deshalb, dass ich ihm einen Gefallen tue und ich ihm das Auto hinüberstelle zu seinem Betrieb.
Der Schlüssel ist beim Auto gesteckt. Das Taxi ist damals hinter mir hergefahren und ich bin dann wieder ins Taxi hineingesprungen und wir sind dann wieder zu mir nach Hause gefahren. Mich hat damals der Gewerbeinhaber dieses Taxi Unternehmens gefahren. Ich kenne nur seinen Vornamen, dieser lautet E.
Auch bei der neuerlichen Wahrheitserinnerung bleibe ich bei meinen Angaben.“
In der zweiten Verhandlung am 23.05.2017 wurde außerdem der Zeuge FF vernommen: Er gab zum Vorfallstag wie folgt wieder:
„Der Beschuldigte ist mein Dienstgeber. Ich kann mich an die Baustelle an der wir damals gearbeitet haben noch erinnern und ich kann mich auch an den 13.06. den Tag noch erinnern.
Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich habe damals mit meinem Radlader Erdreich ausgeschöpft. Ich habe dann gesehen, dass Josef Mayr irgendwann auf seinem Grundstück oben stand und mich bei der Arbeit fotografiert hat.
Wenn ich gefragt werde ob ich ein Gespräch mit dem Beschuldigten und Herrn Mayr mitbekommen habe, so gebe ich an, dass dem nicht so war.
Es ist nach einiger Zeit die Polizei gekommen und hat mir das weitere Abschöpfen von Erdreich untersagt und das Aufschütten erlaubt.
Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, wie der Beschwerdeführer gegangen ist, so gebe ich an, dass dem nicht so ist. Er war dann einfach nicht mehr da. Ich kann nur angeben, dass dann der Beschwerdeführer nicht mehr da war.
Wenn ich gefragt werde, ob das Auto noch da war, so gebe ich an, darauf habe ich nicht geachtet, das kann ich nicht sagen.
Auch bei neuerlicher Belehrung meiner Zeugenpflicht, möchte ich bei meinen Angaben bleiben.“
Des Weiteren wurde vernommen der Zeuge Haly Güney, Fahrer des von Herrn BB verwendeten Taxis:
„Es war damals so, dass ich Herrn BB bei sich zu Hause abholte und ihn zu seiner Baustelle führte. Dort sagte er zu mir beim Aussteigen, dass ich ihn beim Betrieb des AAs wieder abholen solle. Ich bin dann hinübergefahren zum Betrieb des AAs und war dann vor Herrn BB drüben. Wie er gekommen ist, kann ich nicht sagen, da ich mit meinem Handy gespielt habe. Es stimmt aber, dass ich vor ihm drüben war. Ich habe Herrn BB dann nach Hause geführt.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass Herr BB damals bereits beim Aussteigen zu mir sagte, dass ich im Betrieb des Herrn AA warten soll.
Neuerlich belehrt über meine Wahrheitspflichten gebe ich an, ich kann heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob dies der Tattag war oder nicht.
Wenn ich nach der Uhrzeit gefragt werde, so gebe ich an, dass ich mich an diese auch nicht erinnern kann.
Wenn ich gefragt werde, ob ich das Auto des Herrn AA kenne, so gebe ich an, dass dem nicht so ist.
Wenn ich gefragt werde, ob ich damals als ich Herrn BB auf der Baustelle absetzte, ob dort Autos standen, so gebe ich an, das kann ich heute nicht mehr angeben.
Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen BB, dass laut diesem ich hinter ihm hergefahren bin, gebe ich an, das war nicht so. Er hat damals zu mir gesagt, warte beim AA.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
A: VA-1**-****
Am 13.06.2015 führte Herr AA Baggerarbeiten auf der Baustelle des Herrn BB, Adresse 2 in Z durch. Währenddessen kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Nachbarn des Grundstücks Adresse 2, Herrn D. Jener forderte Herrn AA auf die durchgeführten Arbeiten sofort einzustellen. Infolge des Streits beendete Herr AA seine Baggerarbeiten, stieg in sein Auto ein und fuhr von der Baustellenausfahrt auf die Gemeindestraße über die Bundesstraße zu seinem Firmensitz in Adresse 3, Z.
Herr D, der die gesamte Zeit von Herrn CC begleitet wurde, erstattete sodann um 08:50 Uhr Anzeige bei der PI Z, dass bei der eigentlich eingestellten Baustelle des Herrn BB, Adresse 2 , gebaggert wurde. Daraufhin begaben sich AI II sowie GI GG auf den Weg zu gegenständlichen Baustelle Adresse 2 in Z.Herr D, der die gesamte Zeit von Herrn CC begleitet wurde, erstattete sodann um 08:50 Uhr Anzeige bei der PI Z, dass bei der eigentlich eingestellten Baustelle des Herrn BB, Adresse 2 , gebaggert wurde. Daraufhin begaben sich AI römisch zwei sowie GI GG auf den Weg zu gegenständlichen Baustelle Adresse 2 in Z.
Beim Eintreffen der Polizei um 08:58 Uhr erstattete der Zeuge CC Privatanzeige gegen Herrn AA und gab an, dass Herr AA, infolge der Auseinandersetzung mit Herrn D in seinen PKW, einen blauen Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen Y-*** GB, gestiegen und auf der Gemeindestraße in Richtung Bundesstraße davongefahren ist. Der ebenfalls anwesende Herr D hat bzgl dieses Vorfalls keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht.
Aufgrund der Angaben des Herrn CC suchten AI II und GI GG den Beschuldigten an seinem Firmensitz in Adresse 3, Z auf. Dort haben sie AA neben seinem blauen Mercedes, Y-*** GB, angetroffen. Da der Beschwerdeführer Alkoholsymptome (leichte Bindehautrötung, Alkoholgeruch) aufwies wurde er von den Beamten zu einem Alkohol-Vortest aufgefordert. Der um 09:24 Uhr durchgeführte Vortest lieferte ein Ergebnis von 0,38 mg/l. Daraufhin wurde ein Alkomattest bei der PI Z angeordnet. Dieser um 09:51 Uhr durchgeführte Test führte zu einem Ergebnis von 0,39 mg/l Atemalkoholgehalt.Aufgrund der Angaben des Herrn CC suchten AI römisch zwei und GI GG den Beschuldigten an seinem Firmensitz in Adresse 3, Z auf. Dort haben sie AA neben seinem blauen Mercedes, Y-*** GB, angetroffen. Da der Beschwerdeführer Alkoholsymptome (leichte Bindehautrötung, Alkoholgeruch) aufwies wurde er von den Beamten zu einem Alkohol-Vortest aufgefordert. Der um 09:24 Uhr durchgeführte Vortest lieferte ein Ergebnis von 0,38 mg/l. Daraufhin wurde ein Alkomattest bei der PI Z angeordnet. Dieser um 09:51 Uhr durchgeführte Test führte zu einem Ergebnis von 0,39 mg/l Atemalkoholgehalt.
B: VA-2**-****
Am 06.06.2015 gegen 17:25 Uhr war der Beschwerdeführer mit Heuernte-Arbeiten auf seinem Hof (Adresse 1) beschäftigt. Zur selben Zeit führten Beamten der PI Z,
RI JJ und GI KK, Erhebungen am Adresse 1 durch. Dabei trafen sie den Beschwerdeführer auf dem Platz vor seinem Haus beim Lenken eines Traktors an. Den Traktor hielt AA bei Eintreffen der Polizei unmittelbar vor seinem Haus in der Nähe der Tenneneinfahrt (sh Lichtbild Nr 4, Polizeistellungnahme vom 18.11.2015) an. Am 06.06.2015 gegen 17:25 Uhr war der Beschwerdeführer mit Heuernte-Arbeiten auf seinem Hof (Adresse 1) beschäftigt. Zur selben Zeit führten Beamten der PI Z, , RI JJ und GI KK, Erhebungen am Adresse 1 durch. Dabei trafen sie den Beschwerdeführer auf dem Platz vor seinem Haus beim Lenken eines Traktors an. Den Traktor hielt AA bei Eintreffen der Polizei unmittelbar vor seinem Haus in der Nähe der Tenneneinfahrt (sh Lichtbild Nr 4, Polizeistellungnahme vom 18.11.2015) an.
Bei diesem vor dem Haus bzw der Tenneneinfahrt des Herrn AAs liegenden Platz (sh Lichtbild Nr. 5, Polizeistellungnahme vom 18.11.2015) handelt es sich zum Großteil um im Privateigentum des Beschwerdeführers stehende Flächen. Daran angrenzend liegt jedoch auch eine Straße, die als Zufahrt für andere Gebäude genutzt wird. Da die gesamte Fläche, ohne Grenzziehung einheitlich asphaltiert ist, kann zwischen Straße und Privateigentum keine exakte Grenzziehung vorgenommen werden.
Herr AA war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Aus diesem Grund erstatteten die diensthabenden Beamten Anzeige wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung. Wobei sich die Beamten darauf stützen, dass der Beschwerdeführer den Traktor auf der an seinem Haus vorbeiführenden Straße gelenkt habe, weshalb ein Verstoß gegen das FSG vorliege.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
A: VA-1**-****
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen CC, BB, FF, EE sowie GI GG und AI II sowie durch Einsichtnahme in die dem verwaltungsbehördlichen Akt beiliegenden Führerschein- und Verwaltungsstrafregister.Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen CC, BB, FF, EE sowie GI GG und AI römisch zwei sowie durch Einsichtnahme in die dem verwaltungsbehördlichen Akt beiliegenden Führerschein- und Verwaltungsstrafregister.
Als unbestritten steht fest, dass Herr AA am 13.06.2015, gegen 08:00 Uhr mit einem weiteren Mitarbeiter, F, Baggerarbeiten, auf der Baustelle der Herrn BB, Adresse 2, Z durchgeführt hat. Es steht auch fest, dass es aufgrund dessen zu einer Auseinandersetzung zwischen Herrn AA und dem Grundstücksnachbarn, Herrn D, der vom nunmehrigen Zeugen CC begleitet wurde, kam.
Aus den vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass während dieser Arbeiten der PKW des Herrn AA (blauer Mercedes-Benz) auf dem Baustellengelände in Adresse 2 abgestellt war. Aus den Ermittlungen der Polizei ergibt sich außerdem, dass die Polizeibeamten Herrn AA direkt bei seinem PKW (blauer Mercedes-Benz), mit dem amtlichen Kennzeichen Y-*** GB, um 09:20 Uhr am Firmengelände in Adresse 3 angetroffen haben.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit dem Auto nur bis zur Grundstücksgrenze gefahren und sei dann zu Fuß zu seinem Firmensitz gegangen, ist nicht glaubwürdig. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht schlüssig: So gab der Beschwerdeführer in der ersten Verhandlung noch an, dass er beim Eintreffen der Polizei den Fahrer nicht nannte, weil er nicht wusste wer das Auto von der Baustelle zum Firmensitz gefahren hatte. Wohingegen er in der zweiten Verhandlung angab, dass er sehr wohl wusste wer ihm das Auto gebracht habe und er den Polizeibeamten ja gesagt habe, dass er nicht selber gefahren sei.
Zudem ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass der Beschwerdeführer vor Gericht aussagte, seine Frau, habe ihn auf die Baustelle gefahren, obwohl sich bereits aus der Aktenlage (Vermerk zu VA-2**-**** , vom 13.08.2015 sowie dem Erkenntnis VA-1**-****, vom 26.01.2016) ergibt, dass Herr AA an besagtem Tag nicht von seiner Frau zur Baustelle gefahren wurde, da seine Frau dies eindeutig bestritten hat. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzgl dieses Vorfalls wird damit massiv eingeschränkt.
Die Aussage des Zeugen FF, der ebenso auf der Baustelle anwesend war, vermag nicht zur Glaubhaftmachung der Aussage des Beschwerdeführers beizutragen. Er hat lediglich angegeben, nicht gesehen zu haben wann und wie der Beschwerdeführer die Baustelle verlassen hatte.
Auch kann die Aussage des Zeugen BB das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern: BB sagte aus, dass er sich aufgrund des Anrufs des AA – jener musste denklogisch nach der Auseinandersetzung mit Herrn D, also gegen 08:50 Uhr erfolgen - mit dem Taxi auf die Baustelle fuhr und ca 8-10 Minuten nach dem Anruf des AAs auf der Baustelle war. Laut Polizeiprotokoll trafen die Beamten um 08:58 Uhr in Adresse 2 ein, der PKW des AAs befand sich bei deren Eintreffen jedoch nicht mehr auf der Baustelle. Bei sinngemäßer Würdigung dieser Angaben ergeben sich daher starke Zweifel daran, dass Herr BB das Auto bereits vor Eintreffen der Polizei entfernt hatte.
Außerdem sind die Aussagen der Zeugen BB sowie dem Taxifahrer EE aufgrund folgender Widersprüche nicht glaubwürdig und wird davon ausgegangen, dass die Zeugen hier vorrangig den Beschwerdeführer schützen wollten. BB gab an, dass er nachdem er gesehen hatte, dass der Schlüssel bei dem blauen Mercedes gesteckt sei, sich entschieden habe das Auto des Herrn AAs zum Betrieb des AAs zu stellen. Dem widersprechend gab der Zeuge EE an, dass Herr BB, bereits beim Aussteigen aus dem Auto den Entschluss gefasst hatte, das Auto des AAs zu überstellen. Ebenso widersprüchlich schildern die Zeugen BB und EE die Fahrt zum Betrieb des AA: BB gab an, dass das Taxi damals dann hinter ihm gefahren ist, wohingegen EE aussagte, er sei vor Herrn BB beim Firmensitz des AAs gewesen und habe nicht gesehen, wie Herr BB zum Firmensitz des AA gekommen ist.
Unbestritten ist jedoch, dass die Beamten AI II und GI GG nach der Anzeige von Herrn D zur Klärung der Sachlage zuerst auf die Baustelle in Adresse 2 gefahren sind. Von dort sind die Beamten, nachdem Herr CC die Fahrt des Herrn AA angezeigt hatte, zum Firmensitz des AA in Adresse 3, Z gefahren, wo sie den Beschwerdeführer direkt bei seinem PKW (blauer Mercedes), Y-*** GB, angetroffen haben.Unbestritten ist jedoch, dass die Beamten AI römisch zwei und GI GG nach der Anzeige von Herrn D zur Klärung der Sachlage zuerst auf die Baustelle in Adresse 2 gefahren sind. Von dort sind die Beamten, nachdem Herr CC die Fahrt des Herrn AA angezeigt hatte, zum Firmensitz des AA in Adresse 3, Z gefahren, wo sie den Beschwerdeführer direkt bei seinem PKW (blauer Mercedes), Y-*** GB, angetroffen haben.
Die Feststellung bzgl der fraglichen Autofahrt ergibt sich daher aus der glaubwürdigen Aussage des Privatanzeigers CC der den ihm bekannten Beschwerdeführer eindeutig als Lenker wahrnehmen hat können.
Hinsichtlich der Alkoholisierung des Beschwerdeführers findet sich im erstinstanzlichen Akt eine Rückrechnung des festgestellten Atemalkoholgehalts von 0,39 mg/l auf 0,44 mg/l. Es kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wieviel Zeit zwischen der Autofahrt und dem Alkomattest vergangen ist bzw ob über eine Stunde dazwischen lag, weshalb von einer Rückrechnung abzusehen ist. Dementsprechend kann Herrn AA keine Alkoholisierung über 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt vorgeworfen werden, weshalb keine Fahruntüchtigkeit iSd des § 5 StVO vorliegt.Hinsichtlich der Alkoholisierung des Beschwerdeführers findet sich im erstinstanzlichen Akt eine Rückrechnung des festgestellten Atemalkoholgehalts von 0,39 mg/l auf 0,44 mg/l. Es kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wieviel Zeit zwischen der Autofahrt und dem Alkomattest vergangen ist bzw ob über eine Stunde dazwischen lag, weshalb von einer Rückrechnung abzusehen ist. Dementsprechend kann Herrn AA keine Alkoholisierung über 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt vorgeworfen werden, weshalb keine Fahruntüchtigkeit iSd des Paragraph 5, StVO vorliegt.
Zu VA-2**-****
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen anhand des Vernehmungsprotokolls des Beschuldigten der BH Y vom 13.08.2015, Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion Z, anhand von Lichtbildern vom Tatort sowie einem Lokalaugenschein.
Unbestritten ist, dass Herr AA am 06.06.2015 gegen 17:25 Uhr von den Polizeibeamten RI JJ und GI KK auf seinem Hof, Adresse 1, beim Lenken eines Traktors mit dem Kennzeichen Y *** GL angetroffen wurde. Daraufhin wurde Herrn AA die Weiterfahrt untersagt und der Traktor unmittelbar bei seinem Wohnsitz, Adresse 1, abgestellt.
Die Einwendung des Beschwerdeführers er habe am gegenständlichen Tag Heuarbeiten durchgeführt, während dieser Tätigkeit seinen Privatgrund jedoch nicht verlassen, ist schlüssig und anhand der beigebrachten Unterlagen nachvollziehbar.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten wie folgt:
Geltungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des Absatz 5, sowie Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37 a,;
2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;2. Transportkarren (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967)4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Paragraph 104, Absatz 5, dritter und vierter Satz sowie Absatz 7, KFG 1967)
5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967;
6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.6. Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 22, 37 und 38,
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.
(5) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37, (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde odereines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.
(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Absatz 2 a, genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
(4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.(4a) Wer als Radfahrer die in Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.(7) Wegen einer in Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.
V. Rechtliche Erwägungen römisch fünf. Rechtliche Erwägungen
A: VA-1**-****
Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zulässig, insofern gem § 1 Abs 1 FSG das Lenken des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Herr AAs fuhr mit seinem PKW, Y-*** GB, von Adresse 1, auf der Gemeindestraße Z bis zur Bundesstraße. Beide Straßen sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich, weil sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zulässig, insofern gem Paragraph eins, Absatz eins, FSG das Lenken des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Herr AAs fuhr mit seinem PKW, Y-*** GB, von Adresse 1, auf der Gemeindestraße Z bis zur Bundesstraße. Beide Straßen sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich, weil sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
Herr AA war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weil sie ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2010, GZ.:
VA-**-**** entzogen wurde und hat Straßen mit öffentlichem Verkehr befahren. Der Beschwerdeführer hat somit § 1 Abs 3 des FSG zuwidergehandelt und ist deshalb nach § 37 Abs 1 und 2 FSG mit zu bestrafen. Aufgrund der Aufrechten Entziehung seiner Lenkberechtigung sind zudem die Tatbestandsmale des § 37 Abs. 4 Z 1 FSG erfüllt, wodurch die Mindeststrafe allenfalls 726 Euro zu betragen hat.Herr AA war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weil sie ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2010, GZ.: , VA-**-**** entzogen wurde und hat Straßen mit öffentlichem Verkehr befahren. Der Beschwerdeführer hat somit Paragraph eins, Absatz 3, des FSG zuwidergehandelt und ist deshalb nach Paragraph 37, Absatz eins und 2 FSG mit zu bestrafen. Aufgrund der Aufrechten Entziehung seiner Lenkberechtigung sind zudem die Tatbestandsmale des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG erfüllt, wodurch die Mindeststrafe allenfalls 726 Euro zu betragen hat.
Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Fahrt um kein „normales Fahren“ ohne Lenkberechtigung handelte, weil der Beschwerdeführer die Fahrt nicht geplant habe, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt betreffend der subjektiven Tatseite zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Fahrt um kein „normales Fahren“ ohne Lenkberechtigung handelte, weil der Beschwerdeführer die Fahrt nicht geplant habe, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt betreffend der subjektiven Tatseite zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH vom 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Glaubhaftmachung seiner Unschuld ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, so gibt er nur an, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Dahingegen ist den Ausführungen des Zeugen CC sowie jener der Polizeibeamten RI II und GI GG Glauben zu schenken, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße gefahren ist und dass Alkoholisierungsymptome wahrzunehmen waren, deren Vorliegen durch die Durchführung des Alkomattest bestätigt wurden.Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt vergleiche VwGH vom 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Glaubhaftmachung seiner Unschuld ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, so gibt er nur an, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Dahingegen ist den Ausführungen des Zeugen CC sowie jener der Polizeibeamten RI römisch zwei und GI GG Glauben zu schenken, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße gefahren ist und dass Alkoholisierungsymptome wahrzunehmen waren, deren Vorliegen durch die Durchführung des Alkomattest bestätigt wurden.
§ 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von
0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Herr AA kann zum Tatzeitpunkt keine Alkoholisierung über 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren bzgl dieses Spruchpunkts einzustellen war. Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von, 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Herr AA kann zum Tatzeitpunkt keine Alkoholisierung über 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren bzgl dieses Spruchpunkts einzustellen war.
B: VA-2**-****
Gemäß § 1 Abs 1 FSG ist das Führerscheingesetz auf das Lenken von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anwendbar. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Dabei kommt es weder auf einen Widmungsakt noch auf die Eigentumsverhältnisse an. Es handelt sich also dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf diese Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl auch VwGH vom 11.1.1973, 1921/71). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FSG ist das Führerscheingesetz auf das Lenken von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anwendbar. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Dabei kommt es weder auf einen Widmungsakt noch auf die Eigentumsverhältnisse an. Es handelt sich also dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf diese Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche auch VwGH vom 11.1.1973, 1921/71).
Im gegenständlichen Fall ist eine Grenzziehung zwischen den Flächen um den Hof des Beschwerdeführers und der daran vorbei führenden Straße unterblieben. Dadurch bleibt unklar in welchem Bereich es sich überhaupt um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers kann diese Feststellung jedoch unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar beschrieben, dass er sich lediglich auf den in seinem Eigentum befindlichen Flächen bewegt hat. Dadurch scheitert es an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen, weil ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
A: VA-1**-****
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafnormen des § 37 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 4 Zif 1 FSG bestimmt, dass anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer Bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafnormen des Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Zif 1 FSG bestimmt, dass anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer Bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Herr AA hat bereits fünf rechtskräftige Vorstrafen, wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung weshalb im vorliegenden Fall die Verhängung von Primärrarrest allenfalls angebracht ist. Der Beschwerdeführer ist trotz wiederholter empfindlicher Geldstrafe sowie einer bereits vollzogenen Freiheitsstrafe erneut ohne Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren, weshalb die Verhängung einer erneuten Freiheitsstrafe notwendig ist um den Täter von einer neuerlichen gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Aus diesem Grund ist auch dem Vorbringen, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe das Auslangen zu finden gewesen wäre, entgegen zu halten, dass Herrn AA auch durch die bisherige Verhängung empfindlicher Geldstrafen nicht von einer wiederholten Tatbegehung abgehalten wurde. Es liegen daher spezialpräventive Gründe vor, um den Beschwerdeführer von einer neuerlichen ähnlich gelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.
Die Erstbehörde hat eine Strafe von 28 Tage Primärarrest ausgesprochen und von einer zusätzlichen Geldstrafe abgesehen. Als erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen vorzuweisen hat und als strafmildernd war nichts zu berücksichtigen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei der Verhängung einer 28-tätigen Freiheitsstrafe bei mehrfacher Vorbestrafung des Lenkers zweifellos keinen strengen Maßstab angelegt (vgl VwGH vom 21.01.1966, 600/65, KJ 1966, 57). Angesichts der einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführer ist die Höhe von 28 Tagen daher als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei der Verhängung einer 28-tätigen Freiheitsstrafe bei mehrfacher Vorbestrafung des Lenkers zweifellos keinen strengen Maßstab angelegt vergleiche VwGH vom 21.01.1966, 600/65, KJ 1966, 57). Angesichts der einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführer ist die Höhe von 28 Tagen daher als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Schüttungen als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Die Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mittels Beschluss (vgl Spruchteil I. der gegenständlichen Entscheidung) stützt sich auf die eindeutige Rechtslage und waren auch in diesem Zusammenhang Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären.Die Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mittels Beschluss vergleiche Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung) stützt sich auf die eindeutige Rechtslage und waren auch in diesem Zusammenhang Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Fahren ohne Lenkberechtigung; aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung; Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0503.und.0506.5Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016