Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2016Index
L8206 Energieeinsparung Heizung WärmeschutzNorm
TGHKG 2013 §23 Abs2Rechtssatz
Die Tatsache, dass der in Rede stehende Amtssachverständige einer Abteilung angehört, welche nach Meinung der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung formuliert habe, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Befangenheit des AmtssachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0261.5Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016