RS Lvwg 2016/7/7 LVwG-2016/40/0261-5

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Veröffentlicht am 07.07.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2016

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §23 Abs2
TGHKV 2014 §2

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der in Rede stehende Amtssachverständige einer Abteilung angehört, welche nach Meinung der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung formuliert habe, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Befangenheit des Amtssachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0261.5

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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