Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Ein einmaliger Rechtsverstoß eines Mitarbeiters spricht zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Auswahlverschuldens, doch ein solches auch nicht völlig auszuschließen vermag, wenn etwa beispielsweise andere Umstände bzw Anhaltspunkte die Verlässlichkeit eines Mitarbeiters in Frage stellen.
Jedenfalls wird aber ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem mit dem Argument, es sei bloß ein einmaliger Rechtsverstoß geschehen, nicht dargetan, vielmehr spricht der Umstand, dass ein Verstoß gegen rechtliche Vorgaben möglich gewesen ist, gegen die Effektivität eines Kontrollsystems. Grundsätzlich sollte nämlich auch ein einmaliger Rechtsverstoß nicht geschehen.
Schlagworte
Kontrollsystem; verantwortlicher BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0681.3Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016