RS Lvwg 2016/7/7 LVwG-2016/26/0681-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs2
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z25

Rechtssatz

Ein einmaliger Rechtsverstoß eines Mitarbeiters spricht zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Auswahlverschuldens, doch ein solches auch nicht völlig auszuschließen vermag, wenn etwa beispielsweise andere Umstände bzw Anhaltspunkte die Verlässlichkeit eines Mitarbeiters in Frage stellen.

Jedenfalls wird aber ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem mit dem Argument, es sei bloß ein einmaliger Rechtsverstoß geschehen, nicht dargetan, vielmehr spricht der Umstand, dass ein Verstoß gegen rechtliche Vorgaben möglich gewesen ist, gegen die Effektivität eines Kontrollsystems. Grundsätzlich sollte nämlich auch ein einmaliger Rechtsverstoß nicht geschehen.

Schlagworte

Kontrollsystem; verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0681.3

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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